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Dokument-Nr. 21018

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Urteil26.08.2009Amtsgericht München424 C 778/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2009, 657Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 657
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil26.08.2009

Beseitigung von Verschmutzungen im Treppenhaus: Durch Mieterhöhungen kann Vermieter besseren Zustand der Mietsache schuldenMieter kann daher Anspruch auf Renovierung des Treppenhauses zu stehen

Entspricht das Treppenhaus eines Mehrfa­mi­li­en­hauses aufgrund von Verschmutzungen nicht dem vertragsgemäßen Zustand, kann den Mietern ein Anspruch auf Renovierung zustehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Mieterhöhungen die Wohnungen in ein höheres Preissegment fallen und die Mieter daher einen besseren Zustand verlangen können. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1975 mietete eine Frau eine Wohnung an. In den Folgejahren kam es zu mehreren Mieterhöhungen. Im Jahr 2008 beschwerte sich die Mieterin schließlich über die zahlreichen Verschmutzungen im Treppenhaus und verwies auf Wände, die mit Flecken übersät waren. Nach Ansicht der Mieterin haben die Wände neu gestrichen werden müssen. Die Vermieterin wies dieses Ansinnen jedoch zurück, sodass die Mieterin Klage erhob.

Anspruch auf Beseitigung der Verschmutzungen im Treppenhaus bestand

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Verschmutzungen im Treppenhaus zugestanden. Nach dieser Vorschrift müsse ein Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten.

Mieterhöhungen rechtfertigten besseren Zustand des Treppenhauses

Zwar habe das Treppenhaus der Mieterin nur als Zugang zu ihrer Wohnung gedient und somit keine repräsentativen Funktionen erfüllt, so das Amtsgericht. Dennoch habe sie einen besseren Zustand erwarten dürfen. Denn insofern sei zu berücksichtigen gewesen, dass durch die Mieterhöhungen die Wohnung in ein höheres Preissegment fiel und damit ein höherer Standard geschuldet war.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

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