Der zum Unfallzeitpunkt 76-jährige Kläger fuhr im April 2023 gegen 18.30 Uhr als Fahrgast in einem Busanhänger eines Busses. Das Busgespann fuhr auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zu, als ein PKW kurz vor diesem auf dieselbe Abbiegespur wechselte, weshalb der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte. Der Kläger behauptete, er sei hierdurch gestürzt und habe durch den Sturz Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Beckens erlitten, zudem sei sein Daumensattelgelenk überdehnt worden. Er habe vier Wochen unter Schmerzen gelitten und sei bis heute nicht beschwerdefrei. Vor dem Amtsgericht München verklagte er den Fahrer des überholenden PKW sowie dessen Versicherung auf Zahlung von 2.000 € Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das Gericht ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des beklagten PKW-Fahrers zum Sturz des Klägers beigetragen habe und dass die StVO ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Die Haftung des PKW-Fahrers sei jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Das Gericht führte insoweit aus: "Jeder] Fahrgast [ist] verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, vergleiche § 14 Abs. 3 Nummer 4 BOKraft. Die Vorschrift dient dem Schutz der Fahrgäste. Sie will sie insbesondere davor bewahren, dass sie bei Gefahrenbremsungen zu Fall kommen und sich verletzen". Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Die Stabilisierung mit der linken Hand ist zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley bietet keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird. Der Trolley stellte eher eine Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte. Dies zeigt sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten.
So ist dem Kläger - auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys - vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat, obwohl ausreichend Sitzplätze vorhanden waren. Direkt hinter dem Kläger war beispielsweise ein Sitzplatz frei, welcher überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte. Es handelt sich hier auch nicht um eine völlig überraschende - wenn auch heftige - Vollbremsung, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden muss. Hinzu kommt, dass der Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ungenügenden Halt verschaffte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)