Dokument-Nr. 10924
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Amtsgericht München Urteil15.07.2010
Nachbarschaftsstreit: Klage aus erzieherischen Maßnahmen verstößt gegen SchikaneverbotBeseitigungsanspruch setzt tatsächlich gegenwärtige Beeinträchtigung voraus
Ein Beseitigungsantrag setzt auch eine tatsächlich gegenwärtige Beeinträchtigung voraus. Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die diesen aber nicht stören, da er sie nicht sehen kann, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Rein erzieherische Gründe für eine Klage verstoßen gegen das Schikaneverbot. Dies entschied das Amtsgericht München.
Die Grundstücke der beiden Nachbarn des zugrunde liegenden Falls werden durch eine Mauer voneinander abgegrenzt. Der eine Nachbar brachte auf seiner Seite zwei Ornamente an, einen Salamander und eine Sonne aus Metall. Darüber hinaus schüttete er an der Wand ein Pflanzenbeet auf, das er mit Zaunleisten und einer Noppenfolie von der Mauer abgrenzte.
Nachbarin verlangt Beseitigung von Beet und Ornamenten
Seine Nachbarin war damit nicht einverstanden. Die Mauer gehöre ihr, diese würde durch das Beet feucht. Deshalb müsse der andere Nachbar es beseitigen. Außerdem glaube dieser, dass er tun und lassen könne, was er wolle. Deshalb müsse er auch die Ornamente entfernen.
Dem widersetzte sich der zweite Nachbar. Als auch das Schlichtungsverfahren scheiterte, kam es zur Klage vor dem Amtsgericht München.
Beet muss aufgrund eindringender Feuchtigkeit ins Mauerwerk entfernt werden
Die zuständige Richterin gab der Klägerin aber nur teilweise Recht. Zunächst wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass in der Tat von dem Beet Feuchtigkeit ins Mauerwerk kommen könne. Die Abgrenzung durch die Noppenfolie sei als Schutz nicht ausreichend. Um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten, müsse ein Sicherheitsabstand eingehalten werden. Der Nachbar wurde daher zur Entfernung des Beetes verurteilt.
Klägerin wird durch Ornamente nicht gestört
Die Klage auf Entfernung der Ornamente wurde allerdings abgewiesen. Diese seien auf der Seite des Beklagten und störten die Klägerin nicht. Für einen Beseitigungsanspruch sei eine gegenwärtige Beeinträchtigung erforderlich. Dafür reiche es nicht aus, dass die Klägerin vielleicht einmal in der Zukunft die Wand streichen lassen wolle und der Beklagte die Ornamente dann vielleicht nicht entfernen werde.
Nachbarin verfolgt mit Klage erzieherische Zwecke
Die Klägerin habe ausgeführt, der Beklagte habe sich den Antrag auf Entfernung selbst zuzuschreiben, da er glaube, er könne tun und lassen, was er wolle. Eine Klage, die eher erzieherische Gründe zu verfolgen scheine, als die Durchsetzung eines Anspruchs, an dem ein ernsthaftes und schützenswertes Interesse bestehe, verstoße gegen das Schikaneverbot.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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