14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 10924

Drucken
Urteil15.07.2010Amtsgericht München281 C 17376/09
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil15.07.2010

Nachbar­schaftsstreit: Klage aus erzieherischen Maßnahmen verstößt gegen SchikaneverbotBesei­ti­gungs­an­spruch setzt tatsächlich gegenwärtige Beein­träch­tigung voraus

Ein Besei­ti­gungs­antrag setzt auch eine tatsächlich gegenwärtige Beein­träch­tigung voraus. Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die diesen aber nicht stören, da er sie nicht sehen kann, berechtigen nicht zu einer Besei­ti­gungsklage. Rein erzieherische Gründe für eine Klage verstoßen gegen das Schikaneverbot. Dies entschied das Amtsgericht München.

Die Grundstücke der beiden Nachbarn des zugrunde liegenden Falls werden durch eine Mauer voneinander abgegrenzt. Der eine Nachbar brachte auf seiner Seite zwei Ornamente an, einen Salamander und eine Sonne aus Metall. Darüber hinaus schüttete er an der Wand ein Pflanzenbeet auf, das er mit Zaunleisten und einer Noppenfolie von der Mauer abgrenzte.

Nachbarin verlangt Beseitigung von Beet und Ornamenten

Seine Nachbarin war damit nicht einverstanden. Die Mauer gehöre ihr, diese würde durch das Beet feucht. Deshalb müsse der andere Nachbar es beseitigen. Außerdem glaube dieser, dass er tun und lassen könne, was er wolle. Deshalb müsse er auch die Ornamente entfernen.

Dem widersetzte sich der zweite Nachbar. Als auch das Schlich­tungs­ver­fahren scheiterte, kam es zur Klage vor dem Amtsgericht München.

Beet muss aufgrund eindringender Feuchtigkeit ins Mauerwerk entfernt werden

Die zuständige Richterin gab der Klägerin aber nur teilweise Recht. Zunächst wurde ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass in der Tat von dem Beet Feuchtigkeit ins Mauerwerk kommen könne. Die Abgrenzung durch die Noppenfolie sei als Schutz nicht ausreichend. Um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten, müsse ein Sicher­heits­abstand eingehalten werden. Der Nachbar wurde daher zur Entfernung des Beetes verurteilt.

Klägerin wird durch Ornamente nicht gestört

Die Klage auf Entfernung der Ornamente wurde allerdings abgewiesen. Diese seien auf der Seite des Beklagten und störten die Klägerin nicht. Für einen Besei­ti­gungs­an­spruch sei eine gegenwärtige Beein­träch­tigung erforderlich. Dafür reiche es nicht aus, dass die Klägerin vielleicht einmal in der Zukunft die Wand streichen lassen wolle und der Beklagte die Ornamente dann vielleicht nicht entfernen werde.

Nachbarin verfolgt mit Klage erzieherische Zwecke

Die Klägerin habe ausgeführt, der Beklagte habe sich den Antrag auf Entfernung selbst zuzuschreiben, da er glaube, er könne tun und lassen, was er wolle. Eine Klage, die eher erzieherische Gründe zu verfolgen scheine, als die Durchsetzung eines Anspruchs, an dem ein ernsthaftes und schützenswertes Interesse bestehe, verstoße gegen das Schikaneverbot.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10924

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI