15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
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Amtsgericht München Urteil20.12.2016

Vertragsklausel über nicht versicherten Hausrat in Sammelgaragen zulässigSchutz von Gegenständen durch Eigentümer bei Sammelgaragen nicht mehr gegeben

Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungs­bedingungen einer Hausrat­ver­si­cherung, wonach Hausrat in Sammelgaragen nicht versichert ist, ist nicht überraschend und damit zulässig. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits hatte einen Tiefga­ra­gen­stellplatz in München angemietet. Die Tiefgarage ist eine Sammel­tief­garage mit circa 100 Plätzen, wobei der Stellplatz des Klägers zusammen mit dem Nachbar-Stellplatz als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen ist. Am 29. Oktober 2013 stellte der Kläger fest, dass seine in der Garage gelagerten vier Winterreifen mit Alufelgen fehlten. Der Mieter der Nachbargarage hatte bereits am 24. Oktober 2013 das Fehlen auch seiner Winterreifen bemerkt. Der Kläger verlangte den Wert der entwendeten Reifen von seiner Hausratversicherung ersetzt. Er machte einen Schaden von 1.333 Euro geltend. Die Hausratsversicherung weigerte sich zu zahlen. Sie war der Auffassung, dass sie aufgrund der Versi­che­rungs­be­din­gungen nicht leistungs­pflichtig sei. In § 10 der Versi­che­rungs­be­din­gungen heißt es in Nummer 2:

"2. Versi­che­rungsort ist die im Versi­che­rungs­vertrag bezeichnete Wohnung des Versi­che­rungs­nehmers. Zur Wohnung gehören auch die Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück.

Versi­che­rungs­schutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versi­che­rungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versi­che­rungs­nehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden ..."

AG: Versi­che­rungs­klausel ist wirksam und nicht überraschend

Das Amtsgericht München wies die daraufhin von dem Mann erhobene Klage ab. Der Doppel-Stellplatz sei vom Versi­che­rungs­schutz nicht umfasst. Es bestehe kein Versi­che­rungs­schutz für Garagen­stell­plätze, die nicht durch entsprechende Vorrichtungen, sondern nur durch eine Markierung abgetrennt sind. Da der zweite Stellplatz, der neben dem Stellplatz des Klägers liege, nicht von diesem allein oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werde, würde durch die Versicherung kein Schutz gewährt. Vielmehr hätten durch den zweiten Mieter weitere, dem Kläger nicht bekannte Personen Zugang zu seinem Garagenplatz. Dieser verliere damit die auf den Kläger zugeschnittene Priva­tat­mo­sphäre. Die in die Garage des Klägers eingebrachten Dinge unterlägen durch die Doppelgarage nicht mehr allein dem Zugriff und Verant­wor­tungs­bereich des Klägers. Die entsprechende Versi­che­rungs­klausel sei wirksam und nicht überraschend. Das Gericht verwies darauf, dass bei Gegenständen, die üblicherweise in einer Sammelgarage wie bei Mehrfa­mi­li­en­häusern lägen, eine nicht überschaubare Anzahl an Personen Zugang zu den Gegenständen hätte; ein Schutz durch den Eigentümer sei nicht mehr gegeben; im Übrigen sei es nicht vorrangige Aufgabe der Sammelgaragen, Autos gegen Diebstahl zu schützen, sondern vor den Witte­rungs­ein­flüssen und ein geordnetes, platzsparendes Verwahren der Fahrzeuge zu bieten. Insofern sei die entsprechende Versi­che­rungs­klausel der Beklagten nicht überraschend", so das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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