21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil29.03.2017

Schule ist kein Arbeitsplatz im Sinne der Allgemeinen Reise­rücktritts­versicherungs­bedingungenSchulwechsel oder Inanspruchnahme eines Stipendiums stellt keinen Arbeits­platz­wechsel dar

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Schule nicht als Arbeitsplatz im Sinne der Allgemeinen Reise­rücktritts­versicherungs­bedingungen angesehen werden kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger aus Zwickau bei einer Münchner Versicherung einen Reise­rück­tritts­ver­si­che­rungs­vertrag abgeschlossen. Die im Rahmen des Vertrages mitversicherte minderjährige Tochter des Klägers, Luca Sophie, hatte sich für das parla­men­ta­rische einjährige Patenschafts-Programm 2016-17 beworben, jedoch zunächst am 19. November 2015 eine Absage erhalten. Nach Erhalt dieser Absage buchte der Kläger unter anderem auch für seine Tochter für den 23. September 2016 einen Flug von Dresden über Frankfurt am Main nach San Francisco und einen Rückflug für den 9. Oktober 2016 von San Francisco über München nach Dresden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 wurde ihm dann aber mitgeteilt, dass die Tochter nunmehr doch an dem Patenschafts-Programm mit Beginn am 11. August 2016, also zeitlich vor den gebuchten Flügen, teilnehmen könne. Nunmehr mussten die Flüge für die Tochter storniert werden. Der Kläger stellte der beklagten Versicherung die Stornie­rungs­kosten in Höhe von 887,62 Euro in Rechnung. Diese weigerte sich zu zahlen. Der Kläger war der Auffassung, es liege ein Versi­che­rungsfall vor. Die minderjährige Tochter habe sich zum Zeitpunkt der Reisebuchung in der Schulausbildung befunden. Insoweit stehe der Schulbesuch einem Arbeitsplatz gleich. Denn bei der Teilnahme an der Schulausbildung handele es sich um eine Pflicht des minderjährigen Kindes, sein Arbeitsplatz sei die Schule, die das Zentrum seiner Beschäftigung bilde. Bei der Teilnahme an dem Patenschafts-Programm liege somit ein Arbeits­platz­wechsel vor, weshalb die Beklagte einstands­pflichtig sei.

Kurzfristiger Schulwechsel eines minderjährigen Kindes im Zeitraum einer zuvor gebuchten Reise stellt keinen Versi­che­rungsfall dar

Das Amtsgericht München wies die Klage ab, da der Schulwechsel der Tochter des Klägers keinen Versi­che­rungsfall darstelle. Die Fälle, in denen Versi­che­rungs­schutz bestehe, seien in den Allgemeinen Vertrags­be­din­gungen ausdrücklich und abschließend benannt. Unter Punkt 1.e der allgemeinen Vertrags­be­din­gungen heißt es: "Arbeits­platz­wechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson [...]." Ein solcher Arbeits­platz­wechsel der Tochter des Klägers liege hier nicht vor. Auch wenn der Schulbesuch verpflichtend sein mag, so ist die Schule kein Arbeitsplatz des Schülers. Der Schulbesuch diene vielmehr dem Verschaffen einer Ausbildung, aufgrund derer eine Lehre oder ein anderweitiger Arbeitsplatz gesucht werden könne, so das Gericht. Diese Vorbereitung möge zwar die Grundlage für das Erlangen eines Arbeitsplatzes sein, sie sei laut Gericht aber nicht mit einem solchen gleichzusetzen. Ein Schulwechsel oder die Inanspruchnahme eines Stipendiums mit der Teilnahme am Patenschafts-Programm stelle daher keinen Arbeits­platz­wechsel dar.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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