18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18442

Drucken
Urteil04.01.2013Amtsgericht München261 C 21740/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2014, 193Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2014, Seite: 193
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil04.01.2013

Kein Versi­che­rungs­schutz durch Reise­rücktritts­versicherung bei Stornierung der Reise aufgrund Umzugs wegen Arbeits­platz­versetzungUmzug begründet nicht Unzumutbarkeit eines Reiseantritts

Wer eine Reise storniert, weil er infolge einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz umziehen muss, hat keinen Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz gegenüber der Reise­rücktritts­versicherung. Denn durch einen Umzug wird ein Reiseantritt nicht unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 buchte eine Frau für sich und ihre Familie eine Thailandreise im Sommer 2012. Dazu leistete sie eine Anzahlung von 1.260 EUR. Infolge einer Arbeits­platz­ver­setzung des Familienvaters im März 2012, war ein Umzug der Familie ein paar Tage nach der geplanten Reise erforderlich. Die Frau stornierte daher die Reise und verlangte von ihrer Reise­rück­tritts­ver­si­cherung Ersatz der Stornokosten in Höhe der Anzahlung. Da dies die Versicherung ablehnte, erhob die Frau Klage.

Kein Anspruch auf Ersatz der Stornokosten

Das Amtsgericht München entschied gegen die Frau. Ihr habe kein Anspruch auf Ersatz der Stornokosten in Höhe der 1.260 EUR zugestanden. Denn die planmäßige Durchführung der Reise sei durch den Umzug nicht unzumutbar geworden.

Keine Unzumutbarkeit eines Reiseantritts bei Umzug

Zwar habe nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen ein Versi­che­rungs­schutz für den Fall einer unerwarteten Aufnahme eines Arbeits­platz­ver­hält­nisses oder eines unerwarteten Wechsels des Arbeitgebers bestanden, so das Amtsgericht weiter. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Der Ehemann habe einen Arbeitsplatz gehabt und sei nur versetzt worden. Die Bedingungen sollen nicht davor schützen, dass ein Reiseantritt unzumutbar ist, weil man umziehen muss. Vielmehr sollen sie der Gefahr einer Unzumutbarkeit des Reiseantritts wegen einer Urlaubssperre des neuen Arbeitgebers begegnen.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/VersR 2014, 193/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18442

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI