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Dokument-Nr. 18442

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Urteil04.01.2013Amtsgericht München261 C 21740/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2014, 193Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2014, Seite: 193
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil04.01.2013

Kein Versi­che­rungs­schutz durch Reise­rücktritts­versicherung bei Stornierung der Reise aufgrund Umzugs wegen Arbeits­platz­versetzungUmzug begründet nicht Unzumutbarkeit eines Reiseantritts

Wer eine Reise storniert, weil er infolge einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz umziehen muss, hat keinen Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz gegenüber der Reise­rücktritts­versicherung. Denn durch einen Umzug wird ein Reiseantritt nicht unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 buchte eine Frau für sich und ihre Familie eine Thailandreise im Sommer 2012. Dazu leistete sie eine Anzahlung von 1.260 EUR. Infolge einer Arbeits­platz­ver­setzung des Familienvaters im März 2012, war ein Umzug der Familie ein paar Tage nach der geplanten Reise erforderlich. Die Frau stornierte daher die Reise und verlangte von ihrer Reise­rück­tritts­ver­si­cherung Ersatz der Stornokosten in Höhe der Anzahlung. Da dies die Versicherung ablehnte, erhob die Frau Klage.

Kein Anspruch auf Ersatz der Stornokosten

Das Amtsgericht München entschied gegen die Frau. Ihr habe kein Anspruch auf Ersatz der Stornokosten in Höhe der 1.260 EUR zugestanden. Denn die planmäßige Durchführung der Reise sei durch den Umzug nicht unzumutbar geworden.

Keine Unzumutbarkeit eines Reiseantritts bei Umzug

Zwar habe nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen ein Versi­che­rungs­schutz für den Fall einer unerwarteten Aufnahme eines Arbeits­platz­ver­hält­nisses oder eines unerwarteten Wechsels des Arbeitgebers bestanden, so das Amtsgericht weiter. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Der Ehemann habe einen Arbeitsplatz gehabt und sei nur versetzt worden. Die Bedingungen sollen nicht davor schützen, dass ein Reiseantritt unzumutbar ist, weil man umziehen muss. Vielmehr sollen sie der Gefahr einer Unzumutbarkeit des Reiseantritts wegen einer Urlaubssperre des neuen Arbeitgebers begegnen.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/VersR 2014, 193/rb)

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