Amtsgericht München Urteil04.01.2013
Kein Versicherungsschutz durch Reiserücktrittsversicherung bei Stornierung der Reise aufgrund Umzugs wegen ArbeitsplatzversetzungUmzug begründet nicht Unzumutbarkeit eines Reiseantritts
Wer eine Reise storniert, weil er infolge einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz umziehen muss, hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz gegenüber der Reiserücktrittsversicherung. Denn durch einen Umzug wird ein Reiseantritt nicht unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 buchte eine Frau für sich und ihre Familie eine Thailandreise im Sommer 2012. Dazu leistete sie eine Anzahlung von 1.260 EUR. Infolge einer Arbeitsplatzversetzung des Familienvaters im März 2012, war ein Umzug der Familie ein paar Tage nach der geplanten Reise erforderlich. Die Frau stornierte daher die Reise und verlangte von ihrer Reiserücktrittsversicherung Ersatz der Stornokosten in Höhe der Anzahlung. Da dies die Versicherung ablehnte, erhob die Frau Klage.
Kein Anspruch auf Ersatz der Stornokosten
Das Amtsgericht München entschied gegen die Frau. Ihr habe kein Anspruch auf Ersatz der Stornokosten in Höhe der 1.260 EUR zugestanden. Denn die planmäßige Durchführung der Reise sei durch den Umzug nicht unzumutbar geworden.
Keine Unzumutbarkeit eines Reiseantritts bei Umzug
Zwar habe nach den Versicherungsbedingungen ein Versicherungsschutz für den Fall einer unerwarteten Aufnahme eines Arbeitsplatzverhältnisses oder eines unerwarteten Wechsels des Arbeitgebers bestanden, so das Amtsgericht weiter. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Der Ehemann habe einen Arbeitsplatz gehabt und sei nur versetzt worden. Die Bedingungen sollen nicht davor schützen, dass ein Reiseantritt unzumutbar ist, weil man umziehen muss. Vielmehr sollen sie der Gefahr einer Unzumutbarkeit des Reiseantritts wegen einer Urlaubssperre des neuen Arbeitgebers begegnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/VersR 2014, 193/rb)