15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht München Urteil23.04.2013

Verschwundenes Päckchen: Deutsche Post darf nicht auf Geschäfts­bedingungen im Kleingedruckten einer Preisliste verweisenVertrags­be­dingung überraschend und daher unwirksam

Die Bezugnahme auf allgemeine Geschäfts­bedingungen, die klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt ist, ist überraschend und hat die Folge, dass die Bedingungen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, selbst wenn sie zur Einsichtnahme in der Filiale vorhanden gewesen wären. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall versandte eine Münchnerin Mitte Juni 2012 ein Paar Golfschuhe, die sie über eBay verkauft hatte per Post an den Käufer, der ihr dafür 41,56 Euro bezahlt hatte.

Verkäuferin verlangt Schaden für verloren gegangene Ware von der Post ersetzt

Die Golfschuhe kamen allerdings nicht beim Empfänger an, auch ein Nachfor­schungs­auftrag blieb erfolglos. Die Verkäuferin der Schuhe zahlte daher den Kaufpreis zurück und verlangte den Betrag als Schadenersatz von der Post zurück.

Post verweigert Schaden­s­er­satz­zahlung mit Verweis auf die in den Filialen aushängenden Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen

Diese weigerte sich zu zahlen und berief sich auf die allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen. Danach hafte sie nur, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein oder Nachnahme gesandt worden wäre. Dies liege hier aber nicht vor. Die allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen seien auch wirksam einbezogen worden. In der Filiale sei in den Preisaushängen deutlich auf sie hingewiesen worden. Außerdem hätte man sie einsehen können.

Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen wurden nicht wirksam in Vertrags­ver­hältnis einbezogen

Die Kundin entgegnete, dass sie auf die allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht hingewiesen worden sei und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihr Recht. Die Beklagte könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht wirksam in das Vertrags­ver­hältnis einbezogen worden seien. Hierfür genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter "Produkte und Preise auf einen Blick" im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: "Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können". Diese Bezugnahme auf allgemeine Geschäfts­be­din­gungen, klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht vorliege, selbst wenn die Geschäfts­be­din­gungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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