24.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht München Urteil20.03.2014

Widerruf eines Fernab­satz­ver­trages ist auch ohne Absendung der Stornierungs­bestätigung wirksamZusätzliche Bestätigung nach Ausübung des Widerrufsrechts ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es bei einem Fernab­satz­vertrag nach Ausübung des Widerrufsrechts keiner weiteren Bestätigung einer Stornierung seitens des Kunden bedarf.

Im zugrunde liegenden Verfahren buchte eine Münchnerin bei einem großen Münchner Unternehmen am 20. April 2012 über dessen Internetseite online einen Schwimmkurs "Kraulen", der noch am gleichen Tag bestätigt wurde. Kurz darauf, noch am gleichen Tag, stornierte die Münchnerin die Buchung, indem sie das online zur Verfügung gestellte Stornie­rungs­formular des Unternehmens ausfüllte und abschickte. Das Unternehmen hat die Stornierung erhalten, aber nicht gegenüber der Münchnerin bestätigt. In den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Unternehmens steht: "Bei online-Anmeldungen ist die Stornierung zusätzlich über die Webseite 'Kursbuchung/Stornierung eines Kurses' unter Angabe der Buchungsnummer und der bei der Anmeldung angegebenen Emailadresse möglich." Sobald der Kunde das Stornie­rungs­formular abschickt, erhält er eine neue E-Mail mit folgendem Inhalt:

"Um die Stornierung final abzuschließen, müssen Sie diesen Link jetzt anklicken: Bitte klicken Sie hier, um final zu stornieren. Sobald wir Ihre Stornie­rungs­be­stä­tigung erhalten haben, bekommen Sie von uns eine weitere Mail, die die Stornierung bestätigt."

Unternehmen hält Stornierung für unwirksam

Diese Stornie­rungs­be­stä­tigung hat die Kundin nicht abgeschickt. Anfang September erhielt sie eine Rechnung über 117 Euro für den Schwimmkurs. Sie bezahlte nicht. Daraufhin reichte das Unternehmen eine Klage gegen sie ein. Das klägerische Unternehmen ist der Meinung, dass die Stornierung unwirksam sei, da sie von der Kundin trotz der Aufforderung nicht bestätigt worden sei.

Stornierung konnte durch Angabe von E-Mailadresse und Buchungsnummer eindeutig zugeordnet werden

Das Amtsgericht München gab nun der Kundin Recht. Der online gebuchte Schwimmkurs ist ein Fernabsatzvertrag im Sinn von § 312 b Abs. 1 BGB, da er einen Vertrag über die Erbringung von Dienst­leis­tungen zwischen der Klägerin, einem Unternehmen, und der Beklagten, einer Verbraucherin, darstellt, der über Fernkom­mu­ni­ka­ti­o­ns­mittel, hier das Internet, abgeschlossen wurde. Bei einem Fernab­satz­vertrag steht dem Verbraucher gemäß § 312 d Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht sei von der beklagten Kundin wirksam ausgeübt worden. Die Klägerin hat das von der Kundin ausgefüllte und abgeschickte Stornie­rungs­formular erhalten. Der Widerruf sei rechtzeitig und in der richtigen Form erfolgt. Der Widerruf sei wirksam, obwohl die Kundin die Stornie­rungs­be­stä­tigung nicht abgeschickt hat. Das Gericht führt aus, dass solch eine zusätzliche Bestätigung nach Ausübung des Widerrufsrechts weder im Gesetz vorgesehen sei noch sich aus den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Klägerin ergebe. Die Kundin habe bei der Stornierung ihre E-Mailadresse und Buchungsnummer angeben müssen, so dass für die Klägerin die eindeutige Zuordnung möglich gewesen sei.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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