Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls kaufte am 19. Oktober 2016 über die Internetplattform eBay vom Beklagten vier Alufelgen AMG 20 Zoll zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.699 Euro zzgl. Versandkosten in Höhe von 79 Euro. In dem Angebot des Beklagten auf eBay heißt es wörtlich u.a. wie folgt: "Passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge: [...] W207 [...]" sowie "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung".
Nach Abschluss des Kaufvertrages und Überweisung des Kaufpreises stellte der Kläger fest, dass sich der streitgegenständliche Felgensatz zwar an einem Fahrzeug des Typs W207 montieren lässt. Sowohl Zentrierring als auch Lochkreis sind für das Modell Mercedes W207 geeignet. Der Felgentyp darf allerdings beim Modell W207 erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden.
Nachdem der Kläger bereits am 24. Oktober 2016 mündlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte und das von eBay vorgesehene Rückgabeverfahren erfolglos durchlaufen wurde, erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10. November 2016 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen Felgen sowie Erstattung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bis zum 24. November 2016 auf.
Der Beklagte lehnte durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar2017 eine Rückabwicklung ab. Der Beklagte war der Ansicht, dass keine Beschaffenheit dahingehend vereinbart wurde, dass die Reifen auch zulassungsrechtlich bedenkenlos gefahren werden können. Das Verwendungsrisiko liege beim Käufer. Es wäre für den Kläger ein leichtes gewesen, nach Rücksprache mit einem autorisierten Mercedes-Benz-Händler Gewissheit darüber zu erlangen, ob der streitgegenständliche Felgensatz zulassungsrechtlich mit oder ohne weitere Auflagen auf einem Fahrzeug des Typs W207 gefahren werden konnte. Soweit dies unterblieben sei, könne dies nicht dem Beklagten angelastet werden.
Das Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht. Indem der in seinem eBay-Inserat angegeben habe, dass die Felgen u.a. für den Fahrzeug-Typ W207 passend seien, habe er eine Beschaffenheit dahingehend angegeben, dass die Felgen ohne weiteres auf den entsprechenden Mercedes-Typ genutzt werden könnten. Anders als der Beklagte meine, entnehme das Gericht der Beschreibung "passend" dabei nicht lediglich eine rein technische Bedeutung dahingehend, dass es möglich sei, die entsprechenden Felgen zu montieren. Vielmehr komme der Aussage "passend" nach den insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont eine darüber hinausgehende Aussage dahingehend zu, dass die Felgen für den entsprechend angegebenen Mercedes-Typ ohne Weiteres geeignet seien und gerade kein besonders Zulassungsverfahren mehr durchlaufen werden müssten.
Eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung scheitere vorliegend auch nicht daran, dass die Parteien einen Ausschluss der Gewährleistung vereinbart haben. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelgewährleistung vereinbart, sei dies regelmäßig dahingehend auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gelte.
Das Amtsgericht München verurteile den Beklagten daher zur Rückzahlung des Kaufpreises von 1.699 Euro nebst Versandkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Zug um Zug gegen Rückgabe der zuvor vom Beklagten erworbenen Autofelgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online