Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte ein Münchner 2004 bei einem Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs, das dem Münchner Verkehrs- und Vertriebsverbund (MVV) angehört, Einzelfahrkarten und Streifenfahrkarten. Gültig war zu diesem Zeitpunkt der Tarif vom 1. April 2004.
Die Fahrausweise trugen folgenden Aufdruck:“ Nach einer Preisänderung ist diese Fahrkarte noch längstens drei Monate gültig.“ Zum 1. April 2005 erfolgte eine Tarifänderung.
Der MVV-Kunde hatte zu diesem Zeitpunkt noch drei unbenutzte Streifenkarten zu je 9,50 Euro, eine Streifenkarte, bei der noch ein Streifen unbenutzt war (Wert ,95 Euro) und sechs unbenutzte Einzelfahrkarten zu je 2,10 Euro. Diese Karten legte er Ende Oktober 2005 zur Erstattung vor.
Das Nahverkehrsunternehmen weigerte sich jedoch und verwies darauf, dass die Erstattungsfrist am 30. Juni 2005 abgelaufen sei.
Das wollte der Kunde nicht auf sich sitzen lassen. Schließlich könne nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung eine Fahrpreiserstattung für unbenutzte Fahrausweise binnen sechs Monaten nach Ablauf geltend gemacht werden. Er klagte den aus seiner Sicht zu leistenden Erstattungsbetrag in Höhe von 40,05 Euro (Kartenwert minus 2 Euro Bearbeitungsgebühr) beim Amtsgericht München ein und verlangte auch zusätzlich noch 45,24 Euro Rechtsanwaltsgebühren.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Das Beförderungsunternehmen habe die Erstattung der Fahrkarten zu Recht verweigert, da der Antrag auf Erstattung zu spät gestellt worden sei.
Nach dem MVV-Gemeinschaftstarif verlören die Einzelfahrkarten und Streifenfahrkarten nach drei Monaten ihre Gültigkeit und könnten weder aufgebraucht noch erstattet werden. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung, auf die sich der Kläger berufe, lasse in § 5 abweichende Beförderungsbedingungen zu, sofern diese veröffentlicht und genehmigt wurden. Dies liege bei den im Amtsblatt der Landeshauptstadt München veröffentlichten Vorschriften des MVV-Gemeinschaftstarifs vor. Damit käme die Eisenbahn-Verordnung mit der dort enthaltenen Frist nicht zur Anwendung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online