21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 12412

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Urteil08.06.2010Amtsgericht München241 C 20589/09
Nachinstanz:
  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil15.09.2011
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil08.06.2010

AG München zur Dauer der Gültigkeit unbenutzter Fahrkarten nach TarifänderungGültig­keits­verlust von Fahrkarten nach drei Monaten bei Tarifänderung zulässig

Eine Klausel, wonach unbenutzte Fahrkarten des öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs nach einer Tarifänderung nur noch längstens 3 Monate gültig sind, ist wirksam. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte ein Münchner 2004 bei einem Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs, das dem Münchner Verkehrs- und Vertrie­bs­verbund (MVV) angehört, Einzel­fahr­karten und Strei­fen­fahr­karten. Gültig war zu diesem Zeitpunkt der Tarif vom 1. April 2004.

Hinweis zur Gültigkeit der Fahrkarten nach Preisänderungen

Die Fahrausweise trugen folgenden Aufdruck:“ Nach einer Preisänderung ist diese Fahrkarte noch längstens drei Monate gültig.“ Zum 1. April 2005 erfolgte eine Tarifänderung.

Nahver­kehrs­un­ter­nehmen verweigert Erstattung der Fahrkarten aufgrund abgelaufener Erstat­tungsfrist

Der MVV-Kunde hatte zu diesem Zeitpunkt noch drei unbenutzte Streifenkarten zu je 9,50 Euro, eine Streifenkarte, bei der noch ein Streifen unbenutzt war (Wert ,95 Euro) und sechs unbenutzte Einzel­fahr­karten zu je 2,10 Euro. Diese Karten legte er Ende Oktober 2005 zur Erstattung vor.

Das Nahver­kehrs­un­ter­nehmen weigerte sich jedoch und verwies darauf, dass die Erstat­tungsfrist am 30. Juni 2005 abgelaufen sei.

Kunde bezieht sich auf Anspruch auf Fahrprei­s­er­stattung gemäß Eisenbahn-Verkehrsordnung

Das wollte der Kunde nicht auf sich sitzen lassen. Schließlich könne nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung eine Fahrprei­s­er­stattung für unbenutzte Fahrausweise binnen sechs Monaten nach Ablauf geltend gemacht werden. Er klagte den aus seiner Sicht zu leistenden Erstat­tungs­betrag in Höhe von 40,05 Euro (Kartenwert minus 2 Euro Bearbei­tungs­gebühr) beim Amtsgericht München ein und verlangte auch zusätzlich noch 45,24 Euro Rechts­an­walts­ge­bühren.

AG München: Antrag des Kunden auf Erstattung zu spät gestellt

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Das Beför­de­rungs­un­ter­nehmen habe die Erstattung der Fahrkarten zu Recht verweigert, da der Antrag auf Erstattung zu spät gestellt worden sei.

Einzel­fahr­karten und Strei­fen­fahr­karten verlieren Gültigkeit nach drei Monaten

Nach dem MVV-Gemein­schaft­starif verlören die Einzel­fahr­karten und Strei­fen­fahr­karten nach drei Monaten ihre Gültigkeit und könnten weder aufgebraucht noch erstattet werden. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung, auf die sich der Kläger berufe, lasse in § 5 abweichende Beför­de­rungs­be­din­gungen zu, sofern diese veröffentlicht und genehmigt wurden. Dies liege bei den im Amtsblatt der Landes­hauptstadt München veröf­fent­lichten Vorschriften des MVV-Gemein­schaft­s­tarifs vor. Damit käme die Eisenbahn-Verordnung mit der dort enthaltenen Frist nicht zur Anwendung.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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