Dokument-Nr. 7547
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Amtsgericht München Urteil08.12.2008
Bastelstube im Kaufhaus: Eltern haften für ihre Kinder selbstKleinkind durch umfallenden Metallpfosten einer Absperrung verletzt
Wird in einem Kaufhaus ein Kleinkind durch seine Eltern nicht lückenlos beaufsichtigt, haften diese für einen Unfall selbst. Das Kaufhaus muss nicht vorhersehen, dass die Eltern nicht aufpassen und muss dafür keine, über die normale Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Vorkehrungen treffen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Am Nachmittag des Nikolaustages des Jahres 2007 hielten sich die Eltern einer zweijährigen Tochter mit dieser in einem Einkaufszentrum in München auf. Im Erdgeschoss des Einkaufszentrums wurde eine sogenannte Bastelstube angeboten. Ein Bereich war mit Teppichen ausgelegt und mit Sitzmöglichkeiten für die Kinder in Form einer Lokomotive und anderen an Eisenbahn- und Bahnhofsausstattungen erinnernden Möbeln dekoriert. Unter Aufsicht wurde an bestimmten Wochentagen, so auch am 6.12.07, in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr eine Weihnachtsbastelstube oder – bäckerei veranstaltet. Die insgesamt vier Zugänge zu dem Bereich wurden durch jeweils zwei bewegliche Metallstempel, zwischen denen sich ein Seil befand, versperrt. Diese Metallpfosten waren mit einem ca. 40 cm im Durchmesser großen Metallfuß versehen.
Metallpfosten fiel um
Die zweijährige stand mit ihren Eltern im abgesperrten Bereich und beobachtete die Aufräumarbeiten. Sie fing an, mit dem Seil, welches zwischen den Metallpfosten hing, zu spielen. Plötzlich fiel einer der Pfosten um und verletzte das Kind am rechten Kleinfinger.
Eltern verlangen Schadensersatz und Schmerzensgeld
Die Eltern verlangten darauf hin vom Einkaufszentrum die Begleichung der Arztkosten sowie Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2167 Euro. Schließlich habe das Kaufhaus seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dieses weigerte sich zu zahlen.
Richterin weist die Klage ab - Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kaufhaus Recht und wies die Klage ab. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt, in dem sie den Spielbereich mit beweglichen Metallstempeln versah, die über einen breiten Metallfuß verfügten, der in der Regel ein Umfallen verhindere, Die Beklagte sei auch gegenüber Kleinkindern im Alter der zweijährigen Tochter nicht zu besonderen Sicherungsvorkehrungen verpflichtet. Obwohl derartigen Kleinkinder noch die Einsicht in die Notwendigkeit der Respektierung von Absperrmaßnahmen fehle und somit die nicht fernliegende Möglichkeit bestand, dass sie diese als Spielgerät missbrauchen könnten, durfte sie darauf vertrauen, dass die aufsichtspflichtigen Begleitpersonen sich um die Kinder kümmern.
Kleinkinder bedürfen der ständigen Aufsicht
Jedermann wisse, dass Kleinkinder ständiger Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie auf Grund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Diese Gefahren seien allgegenwärtig; sie können schon aus Gegebenheiten erwachsen, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind. Zur Abwehr dieser Gefahren seien aber zu allererst die Aufsichtspflichtigen zuständig, weil umfassender Schutz für kleinere Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall hätten die Eltern direkt neben ihrer Tochter gestanden und hätten ihr beim Spielen an dem Absperrseil zugeschaut. Die Eltern hätten eingreifen müssen. Da sie das nicht taten, seien sie auch für den darauffolgenden Unfall alleine verantwortlich. Die Betreiber des Einkaufszentrums mussten ein derartiges Aufsichtsversagen der Eltern nicht vorhersehen und dagegen keine Vorkehrungen treffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
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