18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil08.12.2008

Bastelstube im Kaufhaus: Eltern haften für ihre Kinder selbstKleinkind durch umfallenden Metallpfosten einer Absperrung verletzt

Wird in einem Kaufhaus ein Kleinkind durch seine Eltern nicht lückenlos beaufsichtigt, haften diese für einen Unfall selbst. Das Kaufhaus muss nicht vorhersehen, dass die Eltern nicht aufpassen und muss dafür keine, über die normale Verkehrs­si­che­rungs­pflicht hinausgehende Vorkehrungen treffen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Am Nachmittag des Nikolaustages des Jahres 2007 hielten sich die Eltern einer zweijährigen Tochter mit dieser in einem Einkaufszentrum in München auf. Im Erdgeschoss des Einkaufs­zentrums wurde eine sogenannte Bastelstube angeboten. Ein Bereich war mit Teppichen ausgelegt und mit Sitzmög­lich­keiten für die Kinder in Form einer Lokomotive und anderen an Eisenbahn- und Bahnhofs­ausstat­tungen erinnernden Möbeln dekoriert. Unter Aufsicht wurde an bestimmten Wochentagen, so auch am 6.12.07, in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr eine Weihnachts­bas­telstube oder – bäckerei veranstaltet. Die insgesamt vier Zugänge zu dem Bereich wurden durch jeweils zwei bewegliche Metallstempel, zwischen denen sich ein Seil befand, versperrt. Diese Metallpfosten waren mit einem ca. 40 cm im Durchmesser großen Metallfuß versehen.

Metallpfosten fiel um

Die zweijährige stand mit ihren Eltern im abgesperrten Bereich und beobachtete die Aufräumarbeiten. Sie fing an, mit dem Seil, welches zwischen den Metallpfosten hing, zu spielen. Plötzlich fiel einer der Pfosten um und verletzte das Kind am rechten Kleinfinger.

Eltern verlangen Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die Eltern verlangten darauf hin vom Einkaufszentrum die Begleichung der Arztkosten sowie Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2167 Euro. Schließlich habe das Kaufhaus seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dieses weigerte sich zu zahlen.

Richterin weist die Klage ab - Keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kaufhaus Recht und wies die Klage ab. Die Beklagte habe ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht erfüllt, in dem sie den Spielbereich mit beweglichen Metallstempeln versah, die über einen breiten Metallfuß verfügten, der in der Regel ein Umfallen verhindere, Die Beklagte sei auch gegenüber Kleinkindern im Alter der zweijährigen Tochter nicht zu besonderen Siche­rungs­vor­keh­rungen verpflichtet. Obwohl derartigen Kleinkinder noch die Einsicht in die Notwendigkeit der Respektierung von Absperr­maß­nahmen fehle und somit die nicht fernliegende Möglichkeit bestand, dass sie diese als Spielgerät missbrauchen könnten, durfte sie darauf vertrauen, dass die aufsichts­pflichtigen Begleitpersonen sich um die Kinder kümmern.

Kleinkinder bedürfen der ständigen Aufsicht

Jedermann wisse, dass Kleinkinder ständiger Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie auf Grund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Diese Gefahren seien allgegenwärtig; sie können schon aus Gegebenheiten erwachsen, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind. Zur Abwehr dieser Gefahren seien aber zu allererst die Aufsichts­pflichtigen zuständig, weil umfassender Schutz für kleinere Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall hätten die Eltern direkt neben ihrer Tochter gestanden und hätten ihr beim Spielen an dem Absperrseil zugeschaut. Die Eltern hätten eingreifen müssen. Da sie das nicht taten, seien sie auch für den darauffolgenden Unfall alleine verantwortlich. Die Betreiber des Einkaufs­zentrums mussten ein derartiges Aufsichts­versagen der Eltern nicht vorhersehen und dagegen keine Vorkehrungen treffen.

Quelle: ra-online (pt)

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