24.11.2024
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Amtsgericht München Urteil08.02.2006

Reiserücktritt: Psychiatrische Erkrankung muss durch Facharzt attestiert werdenVersicherung darf Diagnose eines Psychiaters verlangen

Der Kläger buchte für sich und seine Familie eine Reise in die USA. Bei der Beklagten schloss der Kläger eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung ab. Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Versi­che­rungs­be­din­gungen waren psychiatrische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen.

Der Kläger erlitt nach seinen Angaben am Abreisetag vor dem Flugha­fen­gebäude eine Panikattacke. Der Anblick eines Flugzeuges löste stark beklemmende Gefühle aus. Er erlitt lähmung­s­ähnliche Erscheinungen und war nicht mehr in der Lage sich vom Fahrzeug wegzubewegen bzw. das Flugha­fen­gelände zu betreten. Zwei Tage später suchte er einen Internisten auf, dessen Attest er der Versicherung vorlegte. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, da sie aufgrund dieses Attestes nicht in der Lage sei, zu überprüfen, ob tatsächlich eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung vorgelegen habe. Der Kläger klagte daraufhin auf Zahlung der Stornie­rungs­kosten vor dem Amtsgericht München. Das Amtsgericht München wies die Klage ab.

Die Klausel, wonach psychiatrische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen seien, sei nicht überraschend. Es bestünde ein sachliches Interesse für die Aufnahme einer derartigen Klausel. Der Verstoß gegen diese Vorlagepflicht sei eine Oblie­gen­heits­ver­letzung, aufgrund der die Versicherung von ihrer Leistungs­ver­pflichtung frei werde.

Es sei allgemein bekannt, dass psychische Erkrankungen, wozu auch Panikattacken zäh-len, anders als physische Erkrankungen diagnostisch wesentlich schwerer zu beurteilen seien und es daher gerechtfertigt sei, die Diagnose einem Facharzt zu überlassen. Bei dieser Art der Erkrankungen ist es dem Versicherer nur möglich, die Voraussetzung des Anspruches des Klägers zu überprüfen, sofern auch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie vorliege. Der Verstoß gegen diese Oblie­gen­heits­pflicht sei auch zu mindestens grobfahrlässig, da der Kläger trotz des verständlichen Wunsches des Versicherers sich in keinster Weise um ein solches bemüht hatte. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts München eingelegte Berufung wurde vom Landgericht München I (AZ 13 S 5055/06) zurück gewiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 16.10.2006

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