18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil11.07.2013

Bank darf Bearbei­tungs­entgelt für Ratendarlehen erhebenBearbei­tungs­entgelt als unverkennbarer Teil des Gesamtpreises stellt keine allgemeine Geschäfts­be­dingung dar und unterliegt keiner Kontrolle durch das Gericht

Im Rahmen der Privatautonomie steht es einer Bank frei, ein Ratendarlehen gegen ein Bearbei­tungs­entgelt zu überlassen. Ist dieses unverkennbar Teil des Gesamtpreises, handelt es sich um keine allgemeine Geschäfts­be­dingung und unterliegt somit auch nicht der Kontrolle durch das Gericht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren schloss ein Ehepaar Ende März 2012 bei einer Münchner Bank einen Raten­kre­dit­vertrag zur Finanzierung eines Reisemobils. Die Darlehenssumme betrug 44.910 Euro. Die beiden zahlten ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2245,50 Euro. Dieses wurde im Kreditvertrag auch als solches bezeichnet und auf Seite 1 des Vertrages auch gesondert (neben dem Netto­da­r­le­hens­betrag und den Zinsen) als solches ausgewiesen.

Darlehensnehmer halten Bearbei­tungs­entgelt im Nachhinein für eine unangemessene Benachteiligung

Später forderten die Darlehensnehmer diese Summe von der Bank zurück. Das Bearbei­tungs­entgelt benachteilige sie unangemessen, weil eine echte Gegenleistung dafür von der Bank nicht erbracht würde. Es sei eine allgemeine Geschäfts­be­dingung und unterliege daher der Kontrolle des Gerichts nach § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Bank sieht in Bearbei­tungs­entgelt Preiskomponente

Die Bank weigerte sich zu zahlen. Bei dem Bearbei­tungs­entgelt handele es sich um eine Preiskomponente und sei damit der Inhalts­kon­trolle entzogen.

Ehepaar hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbei­tungs­entgelts

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München, vor dem das Ehepaar Klage erhob, wies diese ab. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht. Das Entgelt sei im Vertrag wirksam vereinbart worden.

Bearbei­tungs­entgelt stellt keine allgemeine Geschäfts­be­dingung, sondern abschließende Bestimmung des Preises dar

Im Rahmen der Privatautonomie stehe es der Bank frei, den Darle­hens­nehmern das Angebot zu unterbreiten, ihnen gegen Zinsen und ein Bearbei­tungs­entgelt ein Darlehen zu überlassen. Hierbei stelle das Bearbei­tungs­entgelt in der Form, wie es von der Bank im konkreten Fall geregelt worden sei, keine allgemeine Geschäfts­be­dingung dar, sondern eine abschließende Bestimmung des Preises. Das Bearbei­tungs­entgelt sei auf Seite 1 des Vertrages deutlich als ein solches genannt, es sei als laufzei­t­u­n­ab­hängiges Teilentgelt für die Kreditgewährung bezeichnet und bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigt worden.

Darlehensnehmer hätten über Preis verhandeln können

Den Darle­hens­nehmern habe es freigestanden, über diesen Preis zu verhandeln, ihn abzulehnen oder anzunehmen. Da sie ihn unverändert annahmen, schuldeten sie ihn und haben ihn auch zu Recht bezahlt. Kontrollmaßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Bearbei­tungs­entgelts sei nicht § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern nur die Frage, ob ein Wucher vorliege. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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