Im August 2008 wurde auf einem Parkplatz das Verdeck des Fiatcabriolets des Versicherungsnehmers aufgeschnitten und eine sich im Auto befindende Jacke entwendet. Dem Autobesitzer entstand ein Schaden am Fahrzeug in Höhe von 832 Euro. Nach Abzug seiner Selbstbeteiligung verlangte er 682 Euro von seiner Versicherung. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schäden am Kraftfahrzeug, so meinte diese, die bei Diebstahl von nicht versichertem Gepäck entstünden, seien nicht mitversichert.
Der Fahrzeugbesitzer klagte vor dem AG München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht und sprach den Schadenersatz zu: Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen seien von der Teilkaskoversicherung solche Schädigungen des Fahrzeuges umfasst, die durch Diebstahl herbeigeführt werden.
Eine Einschränkung, wie die Versicherung sie vornehme, nämlich dass nur solche Beschädigungen umfasst werden, die bei Diebstahl des Fahrzeuges verursacht werden, gebe der Wortlaut nicht her. Bei den Versicherungsbedingungen handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die so auszulegen seien, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen müsse.
Für die Auslegung entscheidend seien der Wortlaut, der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang. Aus dem Wortlaut ergäbe sich die genannte Einschränkung gerade nicht. Eine solche hätte auch leicht in die Klausel aufgenommen werden können, wenn es der Versicherung darauf ankäme. Schließlich trete dieser Streitpunkt öfters auf und sei den Versicherungen auch bekannt.
Es sei auch kein Zweck ersichtlich, den Versicherungsschutz bei Diebstählen aus dem Auto nicht eingreifen zu lassen. Gerade der Vergleich mit der Vollkaskoversicherung ergäbe, dass der verständige Leser der allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr wohl davon ausgehen könne, dass ein Versicherungsschutz bestünde. Bei Vollkasko sei festgelegt, dass auch Schäden mitversichert seien, die durch Mut- und Böswilligkeit entstünden. Daraus sei aber gerade der Schluss zu ziehen, dass Schäden, die nicht mut - und böswillig, sondern im Zusammenhang mit dem Diebstahl entstanden seien, bei Teilkasko zu ersetzen seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2009
Quelle: ra-online, Amtsgericht München