21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil13.08.2009

Verdeck aufgeschlitzt: Teilkasko-Versicherung muss bei Diebstahl einer Sache aus dem Auto auch Schaden am Verdeck bezahlenAG München stärkt Verbrau­cher­schutz

Wird bei einem Diebstahl aus einem Auto auch das Auto beschädigt, um an das Diebesgut zu gelangen, hat die Teilkas­ko­ver­si­cherung auch diesen Schaden zu ersetzen, da er aus dem Diebstahl selbst resultiert. Anders ist es bei reinem Vandalismus

Ein Versi­che­rungs­nehmer schloss bei einem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen eine Teilkaskoversicherung ab. Diese Versicherung umfasste die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust des Autos, insbesondere auch wenn diese durch einen Diebstahl herbeigeführt werden.

Dieb schnitt Verdeck auf

Im August 2008 wurde auf einem Parkplatz das Verdeck des Fiatcabriolets des Versi­che­rungs­nehmers aufgeschnitten und eine sich im Auto befindende Jacke entwendet. Dem Autobesitzer entstand ein Schaden am Fahrzeug in Höhe von 832 Euro. Nach Abzug seiner Selbst­be­tei­ligung verlangte er 682 Euro von seiner Versicherung. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schäden am Kraftfahrzeug, so meinte diese, die bei Diebstahl von nicht versichertem Gepäck entstünden, seien nicht mitversichert.

Richterin: Versicherung muss auch Schaden am Verdeck bezahlen

Der Fahrzeug­be­sitzer klagte vor dem AG München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht und sprach den Schadenersatz zu: Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen seien von der Teilkas­ko­ver­si­cherung solche Schädigungen des Fahrzeuges umfasst, die durch Diebstahl herbeigeführt werden.

Versi­che­rungs­be­din­gungen müssen für durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmer verständlich sein

Eine Einschränkung, wie die Versicherung sie vornehme, nämlich dass nur solche Beschädigungen umfasst werden, die bei Diebstahl des Fahrzeuges verursacht werden, gebe der Wortlaut nicht her. Bei den Versi­che­rungs­be­din­gungen handele es sich um allgemeine Geschäfts­be­din­gungen, die so auszulegen seien, wie sie ein durch­schnitt­licher Versi­che­rungs­nehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen müsse.

Richterin: Versi­che­rungs­ein­schränkung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Versi­che­rungs­be­din­gungen

Für die Auslegung entscheidend seien der Wortlaut, der verfolgte Zweck und der Sinnzu­sam­menhang. Aus dem Wortlaut ergäbe sich die genannte Einschränkung gerade nicht. Eine solche hätte auch leicht in die Klausel aufgenommen werden können, wenn es der Versicherung darauf ankäme. Schließlich trete dieser Streitpunkt öfters auf und sei den Versicherungen auch bekannt.

Richterin: Versi­che­rungs­schutz muss auch bei Diebstählen aus dem Auto gelten

Es sei auch kein Zweck ersichtlich, den Versi­che­rungs­schutz bei Diebstählen aus dem Auto nicht eingreifen zu lassen. Gerade der Vergleich mit der Vollkas­ko­ver­si­cherung ergäbe, dass der verständige Leser der allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sehr wohl davon ausgehen könne, dass ein Versi­che­rungs­schutz bestünde. Bei Vollkasko sei festgelegt, dass auch Schäden mitversichert seien, die durch Mut- und Böswilligkeit entstünden. Daraus sei aber gerade der Schluss zu ziehen, dass Schäden, die nicht mut - und böswillig, sondern im Zusammenhang mit dem Diebstahl entstanden seien, bei Teilkasko zu ersetzen seien.

Quelle: ra-online, Amtsgericht München

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