21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil16.06.2010

AG München: Vorgeschriebene Kleiderordnung bei Abendessen in gehobenem Hotel zulässigTragen langer Hosen in Hotelrestaurant stellt keine Beein­träch­tigung einer Reise dar

Die Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stellt keine Beein­träch­tigung einer Reise dar. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar bei einem Reise­un­ter­nehmen für den August 2009 eine 10-tägige Pauschalreise mit Halbpension nach Heraklion zum Preis von 2.074 Euro. Als sie sich zum Abendessen in das Restaurant des Hotels begaben, wurde der Mann darauf hingewiesen, dass er doch bitte statt der ¾-langen Hose eine lange tragen möchte.

Reisender fühlt sich durch Kleiderordnung ungerecht behandelt und bloßgestellt

Dieser fühlte sich ungerecht behandelt und bloßgestellt und verlangte 414 Euro zurück. Im Reisekatalog sei kein Hinweis auf den Kleiderzwang vorhanden gewesen. Ansonsten hätten sie den Urlaub auch nicht gebucht. Er und seine Ehefrau seien aus beruflichen Gründen im täglichen Leben auf das Tragen von geschäfts­mäßiger Kleidung angewiesen und wollten sich daher gerade im Urlaub einer Kleiderordnung nicht unterwerfen.

Tragen langer Hosen in gehobenem Mittel­klas­sehotel selbst­ver­ständlich

Das Reise­un­ter­nehmen zahlte nicht. Eines Hinweises im Katalog hätte es nicht bedurft. In einem Hotel der gehobenen Mittelklasse sei es selbst­ver­ständlich, in langen Hosen zum Abendessen zu erscheinen.

Beklei­dungs­vor­schrift dieser Art muss nicht in Katalog­be­schreibung des Hotels aufgeführt werden

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage ab: Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stelle keine Beein­träch­tigung der Reise dar. Dass es auch und gerade in südeuropäischen Ländern üblich sei, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinkleidung vorzuschreiben, sei gerichtsbekannt und dürfte auch dem Kläger geläufig sein. Die Wirksamkeit einer solchen Beklei­dungs­vor­schrift hänge auch nicht davon ab, ob sie in der Katalog­be­schreibung des Hotels aufgeführt sei. Es handele sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden dürften, von diesem jedenfalls hinzunehmen seien. Auf alle landestypischen Gebräuche, denen ein Reisender möglicherweise ausgesetzt sein könnte und die hinsichtlich einer möglichen Beein­träch­tigung unterhalb jeglicher Erheb­lich­keits­schwelle lägen, könne ein Reise­un­ter­nehmen in keinem Katalog hinweisen. Sei jemand nicht bereit, sich bei Auslandsreisen in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, müsse er zuhause bleiben. Ergänzend werde angemerkt, dass der Kläger nicht gezwungen gewesen sei, eine „geschäftsmäßige Kleidung“ zu tragen. Verlangt worden sei lediglich eine lange Hose, die der Kläger auch mit sich führte.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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