Dokument-Nr. 17195
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- RRa 2014, 104Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 104
- Piratengefahr: AG München zu Reisepreisminderungen nach Routenänderung bei KreuzfahrtenAmtsgericht München, Urteil14.01.2010, 281 C 31292/09
- Landausflug auf Kreuzfahrt: Die in den Vertragsunterlagen angekündigte Reiseroute muss eingehalten werdenAmtsgericht München, Urteil01.04.2009, 262 C 1373/09 (falsch: 262 C 1337/09)
Amtsgericht München Urteil11.04.2013
Kreuzfahrten: Leistungsbeschreibung "Auf See" bedeutet nicht zwingend spezielle Aussicht auf bestimmtes umliegendes LandPassieren statt Umrunden einer Inselgruppe stellt nur unwesentliche Modifikation der Reiseroute dar
Die Nichteinhaltung einer Reiseroute kann einen Reisemangel begründen. Wird jedoch als Leistungsbeschreibung "Auf See" angegeben, bedeutet dies nicht zwangsläufig eine bestimmte Sicht auf umliegendes Land. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar für Anfang Juni 2012 eine 14-tägige Nordland-Kreuzfahrt zum Preis von 6.998 Euro.
Reiseprospekt zeigt zeichnerische Darstellung der Reiseroute mit Umrundung von Spitzbergen
In der Routenbeschreibung wurde angegeben, an welchem Tag welche Anlegestelle angelaufen wird und wann sich das Schiff auf See befindet. Es wurde in einer im Reiseprospekt enthaltenen Skizze eine Umrundung der Inselgruppe Spitzbergen zeichnerisch dargestellt. Die Reisenden legten bei der Buchung Wert auf eine Kabine auf der Backbordseite.
Urlauber verlangen teilweise Reisepreiserstattung wegen ausgebliebener Umrundung von Spitzbergen
Als die Reise dann durchgeführt wurde, umrundete das Kreuzfahrtschiff Spitzbergen jedoch nicht, sondern fuhr westlich vorbei bis zum Magdalenenfjord und auf der gleichen Route wieder zurück. Das störte die Kreuzfahrtteilnehmer erheblich. Schließlich hätten sie extra eine Backbordkabine gebucht, damit sie die Inselgruppe sehen konnten. Das dies nicht möglich war, stelle einen Reisemangel dar. Beide verlangten 17,5 % des Reisepreises zurück.
Bestimmte Reiseroute war kein vertraglich zugesicherter Bestandteil des Reisevertrages
Der Reiseveranstalter zahlte jedoch nicht. Inwieweit an einem "Seetag" auch Küstenabschnitte oder Landmarken zu sehen seien, hänge von der vom Kapitän gewählten Route ab und sei kein vertraglich zugesicherter Bestandteil des Reisevertrages.
Reisepreis kann aufgrund der geänderten Reiseroute nicht gemindert werden
Der Rechtsstreit kam vor das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Der Reisepreis sei aufgrund der geänderten Reiseroute nicht gemindert, da insoweit nur eine unwesentliche Modifikation vorgenommen worden sei. Zwar charakterisiere die Skizze der Reiseroute durchaus auch den Inhalt des Reisevertrages. Grundsätzlich können auch die Nichteinhaltung der vorgesehenen Reiseroute und auch eine fehlende Umfahrung einer Insel einen Mangel begründen.
Umrundung der Inseln wurde nicht in Aussicht gestellt
Vorliegend müsse aber auch die Routenbeschreibung beachtet werden. Hier sei für den maßgeblichen Tag die Beschreibung "Auf See" angegeben worden. Es sei den Reisenden gerade nicht zugesichert worden, dass auf diesen als "Seetagen" bezeichneten Tagen besondere Sichten auf umliegendes Land möglich sein würde. Auch eine Umrundung der Inseln sei nicht in Aussicht gestellt worden. Eine Abweichung sei daher möglich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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