18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil20.07.2017

Gelegentliches Ablegen von ein bis zwei Schaufeln Schnee auf dem Grundstück des Nachbarn stellt keine gravierende Beein­träch­tigung des Grundstücks­eigentums darGrundstücke sind im Winter aufgrund der natürlichen Witterung ohnehin schneebedeckt

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass nicht jede Einwirkung auf das Grund­s­tücks­ei­gentum auch eine Beein­träch­tigung desselben darstellt. Das gelegentliche Ablagern von ein bis zwei Schaufeln Schnee fällt nicht darunter.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer und Bewohner eines Hauses in München. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks. Beide Grundstücke sind im Bereich der Garagen des Beklagten durch einen Maschen­drahtzaun voneinander getrennt. Auf der Seite des Klägers befindet sich dort Rasen. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 11. Januar 2011, 25. Januar 2015 und 6. März 2017 ließ der Kläger den Beklagten abmahnen. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte regelmäßig seinen Schnee auf die Grund­s­tücks­fläche des Klägers schaufelt, um ihn dort abzulagern. Dies geschehe regelmäßig absichtlich und vor den Augen des Klägers, erstmals im Jahr 2011. Auch am 28. Dezember 2014 habe der Beklagte seine Garagen­vor­flächen von Schnee befreit und den Schne­e­nie­der­schlag mit einer Schaufel auf die Grund­s­tücks­fläche des Klägers verbracht. Am 2. Februar 2015 gegen 11.30 Uhr habe der Kläger den Beklagten beim Schneeräumen beobachten können. Der Beklagte habe ihm in die Augen geschaut und hämisch eine Schaufel voll Schnee über den Zaun geschippt. Auch im Winter 2015/2016 sowie 2016/2017 habe der Beklagte mehrmals unbeobachtet Schnee auf das Grundstück des Klägers verbracht. Der Kläger verlangt vom Beklagten, dies zu unterlassen. Denn an seinem Rasen würden wegen der verzögerter Begrünung im Frühjahr Schäden entstehen. Zudem müsse er den nach Abschmelzen des Schnees verbleibenden Streusplitt von seinem Grundstück entfernen.

AG verneint gravierende Beein­träch­tigung des Grund­s­tücks­ei­gentums

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Unterlassung nach durchgeführter Beweisaufnahme ab. Dem Beklagten konnte lediglich nachgewiesen werden, dass er dreimal im Zeitraum von Winter 2013/2014 bis Winter 2016/2017 eine oder zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück geschippt hat. Das Gericht könne in diesem, wenn auch absichtlichen Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Klägers jedoch keine hinreichende Beein­träch­tigung des Grund­s­tücks­ei­gentums erkennen. Das Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee möge hier zwar geeignet sein, den Kläger zu provozieren und das Verhältnis der Parteien untereinander weiter zu verschlechtern. Darüber hinaus habe es jedoch - in dieser Menge - keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Klägers, da es sich bei dem mit der Schaufel absichtlich verbrachten Schnee lediglich um einige Liter Wasser handele, welche sich allenfalls bis zum selbständigen Schmelzen infolge der Erwärmung auf dem Grundstück des Klägers befänden, so das Gericht. Zudem sei das Grundstück ohnehin aufgrund der natürlichen Witterung ebenfalls schneebedeckt gewesen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24880

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI