23.11.2024
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Amtsgericht München Urteil30.10.2003

Keine Haftung des Reise­ver­an­stalters wegen unterlassener Information über Visumspflicht

Zur Haftung eines Reise­ver­an­stalters, wenn dem Reisenden die Einreise in das Zielland aufgrund einer bestehenden Visumpflicht nicht gestattet wird

Die spätere Klägerin – nicaraguanische Staats­an­ge­hörige – wollte eine Sprachreise durchführen und wandte sich deshalb an ein Reisebüro. Dort sprach man verschiedene Reiseziele an. Letztlich entschied sich die Klägerin, eine Reise über den später beklagten Reise­ver­an­stalter nach Malta zu buchen. Die Kosten beliefen sich auf € 4.282,00. Als sie am Düsseldorfer Flughafen die Reise antreten wollte, ließ man die Klägerin nicht in die Maschine. Als Begründung wurde angegeben, dass nicaraguanische Staats­an­ge­hörige für die Einreise nach Malta ein Visum benötigten.

Die Klägerin verlangte daher von dem Reise­ver­an­stalter den Reisepreis zurück, weil er sie nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass derartige Einrei­se­for­ma­litäten für Malta bestehen.

Der Reise­ver­an­stalter lehnte die Zahlung außer­ge­richtlich mit dem Hinweis ab, dass sich die Klägerin mit ihrem Anspruch an das Reisebüro wenden müsse. Welche Beratungen dort geleistet würden, könne der Reise­ver­an­stalter nicht wissen.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage ab.

Die Klägerin hätte sich mit dem Reisebüro ausein­an­der­setzen müssen. Die dortigen Auskünfte seien im Rahmen eines von dem Reisevertrag losgelösten Geschäfts­be­sor­gungs­vertrag gegeben worden. Der Reise­ver­an­stalter hafte für diese Auskünfte oder nicht gegebene Auskünfte nicht.

Damit fand sich die Klägerin nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die Berufungskammer bejahte – entgegen den Ausführungen im amtsge­richt­lichen Urteil – eine grundsätzliche Haftung des Reise­ver­an­stalters. Die Frage der Einrei­se­for­ma­litäten hänge unmittelbar mit dem Reisevertrag zusammen; insofern sei das Reisebüro bei der Erteilung von Auskünften Erfül­lungs­gehilfe des Reise­ver­an­stalters. Allerdings gälten die Infor­ma­ti­o­nes­pflichten hinsichtlich Pass- und Visafor­ma­litäten nicht uneingeschränkt und uferlos. Man könne insofern von einem Reisebüro nur erwarten, dass es die Einrei­se­for­ma­litäten bezüglich der Reisenden kenne, in deren Land die Reise angeboten werde, im vorliegenden Fall also für deutsche Staats­an­ge­hörige. Es hieße die Anforderungen an den Reise­ver­an­stalter bzw. das Reisebüro zu überspannen, wenn man verlangen wollte, dass über Einrei­se­be­din­gungen sämtlicher Nationalitäten der Erde kompetente Auskünfte erteilt werden müssten. Dies könne ein Reisender auch nicht erwarten. Es verblieb daher im Ergebnis bei der Klageabweisung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Instanzen:

Urteil vom 30.10.2003 des Amtsgerichts München: Aktenzeichen: 213 C 16460/03

Urteil vom 15.07.2004 des Landgerichts München I: Aktenzeichen: 6 S 578/04

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 23.08.2004

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