14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil30.10.2003

Keine Haftung des Reise­ver­an­stalters wegen unterlassener Information über Visumspflicht

Zur Haftung eines Reise­ver­an­stalters, wenn dem Reisenden die Einreise in das Zielland aufgrund einer bestehenden Visumpflicht nicht gestattet wird

Die spätere Klägerin – nicaraguanische Staats­an­ge­hörige – wollte eine Sprachreise durchführen und wandte sich deshalb an ein Reisebüro. Dort sprach man verschiedene Reiseziele an. Letztlich entschied sich die Klägerin, eine Reise über den später beklagten Reise­ver­an­stalter nach Malta zu buchen. Die Kosten beliefen sich auf € 4.282,00. Als sie am Düsseldorfer Flughafen die Reise antreten wollte, ließ man die Klägerin nicht in die Maschine. Als Begründung wurde angegeben, dass nicaraguanische Staats­an­ge­hörige für die Einreise nach Malta ein Visum benötigten.

Die Klägerin verlangte daher von dem Reise­ver­an­stalter den Reisepreis zurück, weil er sie nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass derartige Einrei­se­for­ma­litäten für Malta bestehen.

Der Reise­ver­an­stalter lehnte die Zahlung außer­ge­richtlich mit dem Hinweis ab, dass sich die Klägerin mit ihrem Anspruch an das Reisebüro wenden müsse. Welche Beratungen dort geleistet würden, könne der Reise­ver­an­stalter nicht wissen.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage ab.

Die Klägerin hätte sich mit dem Reisebüro ausein­an­der­setzen müssen. Die dortigen Auskünfte seien im Rahmen eines von dem Reisevertrag losgelösten Geschäfts­be­sor­gungs­vertrag gegeben worden. Der Reise­ver­an­stalter hafte für diese Auskünfte oder nicht gegebene Auskünfte nicht.

Damit fand sich die Klägerin nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die Berufungskammer bejahte – entgegen den Ausführungen im amtsge­richt­lichen Urteil – eine grundsätzliche Haftung des Reise­ver­an­stalters. Die Frage der Einrei­se­for­ma­litäten hänge unmittelbar mit dem Reisevertrag zusammen; insofern sei das Reisebüro bei der Erteilung von Auskünften Erfül­lungs­gehilfe des Reise­ver­an­stalters. Allerdings gälten die Infor­ma­ti­o­nes­pflichten hinsichtlich Pass- und Visafor­ma­litäten nicht uneingeschränkt und uferlos. Man könne insofern von einem Reisebüro nur erwarten, dass es die Einrei­se­for­ma­litäten bezüglich der Reisenden kenne, in deren Land die Reise angeboten werde, im vorliegenden Fall also für deutsche Staats­an­ge­hörige. Es hieße die Anforderungen an den Reise­ver­an­stalter bzw. das Reisebüro zu überspannen, wenn man verlangen wollte, dass über Einrei­se­be­din­gungen sämtlicher Nationalitäten der Erde kompetente Auskünfte erteilt werden müssten. Dies könne ein Reisender auch nicht erwarten. Es verblieb daher im Ergebnis bei der Klageabweisung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Instanzen:

Urteil vom 30.10.2003 des Amtsgerichts München: Aktenzeichen: 213 C 16460/03

Urteil vom 15.07.2004 des Landgerichts München I: Aktenzeichen: 6 S 578/04

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 23.08.2004

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2335

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI