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Dokument-Nr. 24921

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Amtsgericht München Urteil20.10.2016

Kein Recht­schutzbedürfnis bei Klageerhebung nach mehr als vier JahrenBeanstandung von unwahren und ehrverletzenden Tatsachen­behauptungen erst nach Jahren nicht nachvollziehbar

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass in der Regel ein Recht­schutzbedürfnis für eine Klage wegen unwahrer und ehrverletzender Tatsachen­behauptungen nicht mehr besteht, wenn die Klage erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall eingereicht wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist der Lebensgefährte der Eigentümerin einer Wohnung in München, die das Paar auch selbst bewohnt. Der Kläger nahm als Vertreter seiner Partnerin am 3. April 2012 an der Eigen­tü­mer­ver­sammlung teil. Dort verlas der Versamm­lungs­leiter, der Geschäftsführer der Hausverwaltung, auszugsweise folgendes Schreiben einer Eigentümerin aus der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, was im Anschluss auch protokolliert wurde: "Am Mittwoch, den 27. März 2012 wurde ich in der Tiefgarage schwer attackiert. Ich fuhr um 18 Uhr in die Tiefgarage, da verließ (Name des Klägers) die Garage, kam aber nach kurzer Zeit wieder zurück. Mein Fahrrad, das in der Garage stand, stellte ich vor das Garagentor von Frau (Name der Lebensgefährtin des Klägers). (Name des Klägers) warf, anders kann man es nicht bezeichnen, mein Fahrrad und den darauf liegenden Ordner in meine Garage. Meinen Wohnungs­sch­lüssel, der am Schloss des Garagentores hing, fand ich erst nach Suchen in meiner Garage. (Name des Klägers) schrie mich an und beschimpfte mich mit den schlimmsten Ausdrücken. Sein Verhalten mir gegenüber ist so aggressiv, dass man es mit der Angst zu tun bekommt ..."

Die Behauptungen in dem Schreiben waren frei erfunden. Der Kläger hat in einem weiteren Prozess die Verfasserin des Schreibens auf Unterlassung dieser Äußerungen verklagt. Dies wurde von ihr anerkannt.

Kläger rügt Verletzung seiner Persön­lich­keits­rechte

Der Kläger ist der Ansicht, dass die beklagte Hausverwaltung durch die Verlesung und Protokollierung des Schreibens massiv seine Persön­lich­keits­rechte verletzt und gegen das Neutra­li­tätsgebot verstoßen habe. Der Kläger erhob am 20. Mai 2016 Klage gegen die Hausverwaltung. Er verlangt das Unterlassen der ehrverletzenden Behauptungen für die Zukunft und die Entfernung des Textes aus dem Protokoll der Eigen­tü­mer­ver­sammlung.

Jahrelanges Abwarten seitens des Klägers nicht nachvollziehbar

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Bei derartigen Ansprüchen sei anerkannt, dass die verletzenden Wirkungen durch Zeitablauf bzw. langes Zuwarten bis zu einem Vorgehen gegen die Beein­träch­tigung beseitigt sein können. Der Kläger habe mehr als vier Jahre gewartet, bevor er die Klage erhoben habe, ohne einen vernünftigen Grund für dieses lange Zuwarten vorgebracht zu haben. Dass der Kläger über diesen langen Zeitraum hinweg keine "uferlose Zeit" gehabt haben wolle, sich um die Angelegenheit zu kümmern, sei nicht nachvollziehbar. Nachdem er ohnehin anwaltlich vertreten sei, hätte es allenfalls den zeitlichen Aufwand einiger Stunden benötigt, um eine Inanspruchnahme der Beklagten auch früher in die Wege zu leiten. Indem der Kläger jedoch über Jahre hinweg die Behauptung widerspruchslos hingenommen habe, habe er nicht nur bei der Beklagten den Anschein erweckt, dass die Angelegenheit erledigt sei sondern auch in objektiver Hinsicht zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Verbreitung der Äußerungen offensichtlich nicht so wichtig sei.

Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass trotz des Zeitablaufs die Beein­träch­tigung fortbestehe etwa durch die weitere Verbreitung der Äußerung.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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