15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 5976

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Amtsgericht München Urteil19.09.2007

Zum Baurechts­aus­schluss bei einer Recht­schutz­ver­si­cherungNutzung­s­än­derung ohne bauliche Maßname unterfällt nicht dem Baurechts­aus­schluss

Ist nur eine Nutzung­s­än­derung (hier von einer Wohnung in einen Bordellbetrieb) geneh­mi­gungs­pflichtig, nicht aber die unabhängig davon durchgeführten Sanie­rungs­maß­nahmen an der Wohnung, muss eine Rechts­schutz­ver­si­cherung die Kosten eines Rechtsstreits zwischen Eigentümer der Wohnung und potentiellen Bordell­be­treiber bezahlen und kann sich nicht auf den sogenannten Baurechts­aus­schluss berufen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die späteren Kläger sind Eigentümer eines Hauses in Stuttgart, das vor einiger Zeit zur Renovierung anstand. Diese Renovie­rungs­a­r­beiten mussten seitens der Baubehörde nicht genehmigt werden. In dem Haus befanden sich auch zwei Wohnungen, für die sich jemand als Mieter interessierte, der in diesen Wohnungen ein Bordell betreiben wollte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Sanie­rungs­a­r­beiten in einer der beiden Wohnungen noch nicht fertig gestellt. Der Mietinteressent zahlte 8000 Euro an die Kläger als Vorschuss auf Miete und Kaution und vereinbarte mit diesen folgendes:

"Das Geld, 8000 Euro, ist für den Umbau einer Wohnung gedacht. In dieser Wohnung soll ein Bordellbetrieb betrieben werden. Für diesen Betrieb eines Bordells liegt noch keine Genehmigung vor, sollte diese durch die Behörde nicht innerhalb einer Woche erteilt werden, ist das erhaltene Geld sofort innerhalb 30 Tagen zurückzuzahlen."

Mietinteressant verlangt Vorauszahlungen zurück - Rechts­schutz­ver­si­cherung verweigert Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten

Die Baubehörde genehmigte die Nutzung­s­än­derung nicht. Deshalb klagte der Mietinteressent gegen die Kläger auf Rückzahlung der Kaution. Die den Klägern dadurch entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten wollten diese nun von ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet haben. Diese weigerte sich zu bezahlen. Da es sich bei der Klage um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einer geneh­mi­gungs­pflichtigen baulichen Veränderung gehandelt habe, komme der sogenannte "Baurechts­aus­schluss" zur Anwendung. Auf Grund dieses in den allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen vereinbarten Haftungs­aus­schlusses brauche sie nicht zu leisten.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München, vor dem die Kläger die Kosten in Höhe von 4782,18 Euro geltend machten, gab diesem Recht:

Nutzung­s­än­derung ohne bauliche Maßname unterfällt nicht dem Baurechts­aus­schluss

Der Haftungsausschluss greife hier nicht. Zwar seien nach den allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen Streitigkeiten vom Versi­che­rungs­schutz ausgenommen, die im ursächlichen Zusammenhang mit geneh­mi­gungs­pflichtigen baulichen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen. Derartige Streitigkeiten beinhalteten ein unabsehbares Kostenrisiko für die Versicherung und könnten daher auch ausgeschlossen werden. Eine Nutzung­s­än­derung ohne bauliche Maßnahme falle aber nicht unter diese Vorschrift, da in diesen Fällen kein solches Kostenrisiko im Raum stünde. Eine geneh­mi­gungs­pflichtige Baumaßnahme liege hier jedoch nicht vor. Die Sanie­rungs­maß­nahmen selbst seien nicht geneh­mi­gungs­pflichtig gewesen, geneh­mi­gungs­pflichtig sei lediglich die Umnutzung zum Bordell. Die Sanie­rungs­a­r­beiten seien unabhängig und teilweise sogar vor der Vereinbarung mit dem Mietin­ter­es­senten geplant und durchgeführt worden, lediglich die Fertigstellung eines kleinen Restes sollte durch den Zuschuss des Mietin­ter­es­senten finanziert werden. Die Sanie­rungs­a­r­beiten seien gerade nicht im Hinblick auf eine Nutzung­s­än­derung erfolgt, sondern wären von den Klägern sowieso durchgeführt worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 28.04.2008

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