21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 4336

Drucken
Urteil18.04.2007Amtsgericht München212 C 15735/06
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil18.04.2007

Unangemessene Bürgschafts­er­klärung eines FahrzeugnutzersVerpflichtung zur Haftung muss nach Nutzungszeit entfallen

Grundsätzlich ist es zulässig, dass der Nutzer eines Leasing­fahr­zeuges als Bürge verpflichtet wird. Diese Bürgschafts­ver­pflichtung muss aber mit dem Ende der Nutzungszeit entfallen, sonst benachteiligt sie den Bürgen unangemessen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im März 2003 schloss eine Firma einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug, das anschließend von einem Angestellten der Firma genutzt und auch auf ihn als Halter zugelassen wurde. Dieser übernahm eine selbst­schuld­ne­rische Bürgschaft für " ... alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche und Forderungen, " aus diesem Vertrag. Der Leasingvertrag wurde wegen Zahlungs­rück­standes gekündigt und abgerechnet. Nachdem noch eine Summe zur Zahlung offen stand, nahm die Bank den ehemaligen Arbeitnehmer als Bürgen in Anspruch. Dieser weigerte sich zu zahlen. Schließlich benutze er das Auto schon länger nicht mehr. Außerdem halte er die Bürgschafts­er­klärung für unwirksam.

Das Amtsgericht München, vor dem die Bank klagte, gab dem Bürgen Recht.

Die zuständige Richterin kam zu dem Schluss, dass die formularmäßige Bürgschafts­er­klärung nichtig sei, da sie den Bürgen unangemessen benachteilige.

Grundsätzlich sei es zwar zulässig und entspräche auch den legitimen Interessen der Leasinggeberin, dass diese für den Fall, dass Leasingnehmer und Halter beziehungsweise Nutzer des Fahrzeuges ausein­an­der­fallen, den Nutzer zusätzlich als Bürgen in den Vertrag aufnähme. Dieser sei es letztlich, der auf den Zustand und die Behandlung des Fahrzeuges entscheidenden Einfluss habe. Über dieses legitime Interesse gehe es jedoch hinaus, wenn der Nutzer auch über seine Nutzungszeit hinaus für Ansprüche gegen die Leasingnehmerin haften solle. Zum einen entfalle dann der Sicherungszweck. Zum anderen könnte sonst eine Kette von Bürgen entstehen, die zu einer völligen Übersicherung führen würde.

Außerdem verliere der vorherige Nutzer zu diesem Zeitpunkt den Einfluss auf das Fahrzeug. Nachdem die von der Klägerin gewählte Formulierung nicht klar erkennen lasse, dass der Bürge nur für den Zeitraum hafte, in dem er auch Nutzer ist, gehe dies zu Lasten der Klägerin. Für die Frage der Wirksamkeit einer AGB-Klausel sei die verbrau­cher­feind­lichste Auslegung heranzuziehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 04.06.2007

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4336

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI