Amtsgericht München Urteil15.07.1987
Mietvertragliche Verpflichtung des Vermieters zur Warmwasserversorgung besteht ganztagsEingeschränkte Warmwasserversorgung zur Energieeinsparung unerheblich
Ist der Vermieter mietvertraglich zur Warmwasserversorgung verpflichtet, so besteht die Pflicht ganztägig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die eingeschränkte Warmwasserversorgung als Energieeinsparungsmaßnahme sinnvoll ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte der Vermieter zwischen 23 und 5 Uhr den Warmwasserboiler ab. Seiner Meinung nach sei dies zur Energieeinsparung notwendig gewesen. Die Mieterin einer seiner Wohnungen war damit aber nicht einverstanden. Sie pochte auf die mietvertragliche Zusicherung der Warmwasserversorgung und erhob daher Klage.
Anspruch auf ganztägige Warmwasserversorgung bestand
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Mieterin. Der Vermieter sei verpflichtet gewesen die Versorgung mit 40°C warmen Wasser ganztägig aufrechtzuerhalten. Dass es sinnvoll sei, die Warmwasserversorgung zur Energieeinsparung einzuschränken, sei dabei angesichts der mietvertraglichen Verpflichtung unerheblich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/WuM 1987, 382/rb)