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Dokument-Nr. 18029

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Urteil15.07.1987Amtsgericht München203 C 4133/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1987, 382Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 382
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil15.07.1987

Mietver­tragliche Verpflichtung des Vermieters zur Warm­wasser­versorgung besteht ganztagsEingeschränkte Warm­wasser­versorgung zur Energie­ein­sparung unerheblich

Ist der Vermieter mietvertraglich zur Warm­wasser­versorgung verpflichtet, so besteht die Pflicht ganztägig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die eingeschränkte Warm­wasser­versorgung als Energie­einsparungs­maßnahme sinnvoll ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte der Vermieter zwischen 23 und 5 Uhr den Warmwas­ser­boiler ab. Seiner Meinung nach sei dies zur Energie­ein­sparung notwendig gewesen. Die Mieterin einer seiner Wohnungen war damit aber nicht einverstanden. Sie pochte auf die mietver­tragliche Zusicherung der Warmwasserversorgung und erhob daher Klage.

Anspruch auf ganztägige Warmwas­ser­ver­sorgung bestand

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Mieterin. Der Vermieter sei verpflichtet gewesen die Versorgung mit 40°C warmen Wasser ganztägig aufrecht­zu­er­halten. Dass es sinnvoll sei, die Warmwas­ser­ver­sorgung zur Energie­ein­sparung einzuschränken, sei dabei angesichts der mietver­trag­lichen Verpflichtung unerheblich gewesen.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/WuM 1987, 382/rb)

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