Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Halle mietete in der Zeit vom 4. bis 7. Juni 2010 ein Zimmer in einem Hotel in Halle gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter, von dem ihr ausschließlich der Vorname - nämlich Michael - bekannt war. Die Klägerin nutzte mit diesem Mann in dem genannten Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage. Am 14. März 2011 brachte die Klägerin ein Kind zur Welt. Ihr Begleiter aus dem Hotel in Halle könnte der Vater des Kindes sein. Die Klägerin wollte daher von der Hotelleitung Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters. Sie selbst war nicht im Besitz von Unterlagen, aus denen sich der vollständige Name ihres Begleiters ergeben hatte. Die Klägerin gab an, die Auskünfte zu benötigen, um Kindesunterhaltsansprüche gegenüber ihrem damaligen Begleiter geltend machen zu können. Sie war der Meinung, dass ihr gegenüber dem Hotel ein Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht.
Das Hotel war dagegen der Ansicht, dass kein Anspruch auf die Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste besteht. In dem fraglichen Zeitraum wären insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen. Da die Klägerin die genannte Person nicht näher beschreiben könne, sei eine eindeutige Feststellungen der infrage kommenden Personen nicht möglich.
Die Klägerin erhob daraufhin gegen die Hotelleitung Klage auf Auskunftserteilung. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin könne die Erteilung der geforderten Auskünfte nicht verlangen, so das Gericht. Das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie überwiege das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Danach könne jeder selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird. Dieses Recht sei nach Auffassung des Gerichts durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt sei. Für das Gericht stehe weiter fest, dass die Gefahr bestehe, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. Der Klägerin sei es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl seien für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch sei nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handele, so das Gericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online