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Dokument-Nr. 34949

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Amtsgericht München Urteil20.01.2025

Ein einen privaten Stellplatz zustellender Falschparker muss für die Abschleppkosten aufkommenNutzer des Stellplatzes hat einen Schaden­er­satz­an­spruch gegen den Falschparker

Wer mit seinem Auto einen fremden Stellplatz so zuparkt, dass der Nutzer des Stellplatzes diesen nicht benutzen kann, muss, wenn der Nutzer des Stellplatzes ein Abschlep­pun­ter­nehmen ruft, letztlich für die Kosten des Abschlepp­vorgangs aufkommen. Dies hat das Amtsgericht München im Falle eines zugstellten Tiefgaragen-Stellplatzes entschieden.

Die Klägerin parkte am 22.06.2024 ihren BMW Z4 in einer Tiefgarage in München auf einer privaten Stell­platz­zufahrt. Der Nutzer des Stellplatzes, vor dem die Klägerin parkte, beauftragte daraufhin ein Abschlep­pun­ter­nehmen mit der Entfernung des BMW Z4. Dieses schleppte den BMW Z4 ab und übersandte der Klägerin eine Rechnung in Höhe von 765,06 €.

Rechnungsbetrag beim Amtsgericht hinterlegt

Die Klägerin hinterlegte den Rechnungsbetrag beim Amtsgericht München und erhielt ihren Pkw daraufhin zurück.

Klage auf Freigabe des hinterlegten Betrags gegen das Abschlep­pun­ter­nehmen

Sodann verklagte die Klägerin das Abschlep­pun­ter­nehmen auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu ihren Gunsten. Die Klägerin ging davon aus, dass das Abschleppen nicht notwendig gewesen sei.

Das Abschlep­pun­ter­nehmen wiederum verklagte die Klägerin auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu Gunsten des Abschlep­pun­ter­nehmens. Der Nutzer des Stellplatzes hatte einen Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen die Klägerin auf Freistellung von den Kosten des Abschleppens im Vorfeld an das Abschlep­pun­ter­nehmen abgetreten.

Amtsgericht gibt dem Abschlep­pun­ter­nehmen recht

Das Gericht gab dem Abschlep­pun­ter­nehmen recht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Fotos […] steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass die Klägerin ihren PKW so abstellte, dass der Zedent mit seinem KFZ nicht aus der Parkfläche herausfahren konnte. Das Fahrzeug der Klägerin blockierte die Ausfahrt auch nicht nur kurzzeitig, was sich aus dem geschilderten Zeitablauf von der Alarmierung der Beklagten bis zum tatsächlichen Abschlepp­vorgang ergibt.

Eigen­tums­ver­letzung am Pkw und Besitzstörung am Stellplatz

In diesem Vorgang liegt zu einem eine Eigentumsverletzung am PKW des [Stell­platz­nutzers], da er diesen in diesem Zeitraum nicht bestim­mungsgemäß benutzen konnte (§ 903 BGB). Zudem liegt darin eine Besitzstörung an der Parkfläche/Stellplatz, an der/dem der [Stell­platz­nutzer] aufgrund der Überlassung des Eigentümers unmittelbaren (Fremd-)Besitz (§ 854 BGB) hatte.

Die dargestellten Rechts­gut­ver­let­zungen erfolgten rechtswidrig. Die Rechts­wid­rigkeit ist indiziert und ein Rechts­fer­ti­gungsgrund wird nicht vorgetragen. Zudem war das Parken an der von der Klägerin ausgesuchten Stelle ausdrücklich verboten. Die Dauer der Eigentums- und Besitz­ver­letzung war auch nicht ganz unbedeutend.

Keine Kürzung des Schaden­er­satz­an­spruchs

Der Schaden ist auch nicht nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Der [Stell­platz­nutzer] war nicht gehalten, über einen Anruf bei der Polizei die Identität der Klägerin zu erforschen und diese zu einem Wegfahren zu bewegen. Das Falschparken der Klägerin erfolgte auf privatem Grund, so dass keine originäre polizeiliche Aufgabe bestand. Zudem war ein solcher Anruf nicht erfolg­ver­sprechend, weil bei einer privaten telefonischen Anfrage nicht zu erwarten war, dass die Polizei die persönlichen Daten des Halters mitteilen wird. Zudem trägt die Klägerin nicht vor, wie und wo der [Stell­platz­nutzer] sie hätte auffinden sollen.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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