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Dokument-Nr. 26143

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Amtsgericht München Urteil25.05.2018

Streit um offene Forderungen: Festnetz- und Inter­net­provider muss gesperrten Inter­ne­t­an­schluss nicht vor Entscheidung im ordentlichen Gerichts­ver­fahren freischaltenGericht verweist auf vorübergehende Nutzung des Internets per Handy und (Prepaid-)Telefon- und Inter­net­verträge

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Sperrung des Inter­ne­t­an­schlusses wegen Zahlungs­streitig­keiten zwischen Kunden und Anbieter nicht einstweilig vor einer Entscheidung in einem ordentlichen Gerichts­ver­fahren aufgehoben werden muss. Das Amtsgericht München wies damit den Antrag eines Justizbeamten zurück, seinen Münchner Festnetz- und Inter­net­provider im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuweisen, die Sperrung seines DSL-Inter­ne­t­an­schlusses vorläufig aufzuheben.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls behauptete, anlässlich seines Umzugs zum 1. März 2018 ins Freiburger Umland sei die Handhabung der Umstellung seines DSL-Anschlusses durch die Mitarbeiter seines Inter­net­pro­viders mangelhaft gewesen. Zu zwei vorab angekündigten Terminen sei der Techniker gar nicht, dann einmal erschienen, ohne aber eine Inter­net­ver­bindung am neuen Wohnort herstellen zu können. Dies sei erst beim Folgebesuch geglückt, so dass man nahezu den halben Monat ohne Inter­net­ver­bindung gewesen sei. Zurückerstattet worden sei ihm lediglich die anteilige Grundgebühr von 2.-12. März 2018 über 10,64 Euro. Die in Höhe von 49,99 Euro per Lastschrift eingezogene Umzugspauschale habe er per Rücklastschrift zurückbuchen lassen. Im Streit über - nach Auskunft der Kundenhotline -mittlerweile 61 Euro (wobei der Antragsteller auch Schriftverkehr über eine Forderung in Höhe von 83,89 Euro vorlegte) habe die Antragsgegnerin ohne Ankündigung den DSL-Zugang gesperrt. Die Familie mit Kleinkind sei aber auf den Anschluss, etwa zur Vereinbarung von Arztterminen, dringend angewiesen.

Gericht verneint besonderes Eilbedürfnis zur Wieder­her­stellung des Internetzugangs

Das Amtsgericht München sah kein besonderes Eilbedürfnis, das es ausnahmsweise rechtfertige, schon vor der Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren einstweilig die Wieder­her­stellung des Internetzugangs anzuordnen. Inwiefern der Antragssteller beruflich auf seinen Festnetz- und Internetanschluss angewiesen sei, sei nicht dargetan worden. In der jetzigen Zeit sei davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau für Telefonate und auch den Zugriff auf das Internet auf ein Handy zurückgreifen könnten.

Internetnutzung auch über andere Geräte möglich

Die Internetnutzung sei nicht nur über ein Mobiltelefon, sondern mittlerweile auch über Computer, Laptop oder Tablet auch an vielen öffentlichen Plätzen (über W-LAN und in Internetcafés) möglich. Darüber hinaus könne jeder im Zeitalter des Handys durch den kurzfristigen Abschluss eines (Prepaid-)Telefon- und Inter­net­vertrags bei einem anderen Anbieter zeitnah ohne größere Schwierigkeiten unmittelbar einen Telefon- und Inter­ne­t­an­schluss zur Verfügung gestellt bekommen.

Beschwerde erfolglos - Gericht verneint erneut Eilbe­dürf­tigkeit

Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Das Gericht half der Beschwerde nicht ab. Dem Antragsteller stehe für Eilzu­stän­dig­keiten ein Diensthandy zur Verfügung. Dass die Ehefrau bei Erkrankung des Kindes das Internet für medizinische Fachportale oder die Vereinbarung eines Arzttermins, die Erreichbarkeit der Arztpraxis mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder für die Rezensionen anderer Patienten konsultieren müsse bzw. ihre Einkäufe erledigen müsse oder Anträge auszufüllen habe, stelle keine zwingende Notwendigkeit dar. Auch wenn der Antragssteller nunmehr behaupte, dass in seinem Wohnort nur unzureichende Netzabdeckung bestehe und Handytelefonate nur in eingeschränkter Qualität möglich seien und es nicht möglich sei, mit dem Handy eine ausreichende Inter­net­ver­bindung herzustellen, liege ein Verfügungsgrund nicht vor. Aus dem Internet ergebe sich zwar, dass die Netzabdeckung im Wohnort des Antragstellers ungewiss sei, jedoch gebe es dort ebenso Konkurrenten mit stabiler Netzverbindung, die man problemlos erlangen könne.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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