21.11.2024
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Dokument-Nr. 18303

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Urteil30.10.2013Amtsgericht München171 C 18960/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2014, 562Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 562
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Amtsgericht München Urteil30.10.2013

Versi­che­rungs­schutz einer Reise­rücktritts­versicherung endet nicht nach dem Online-Check-InZeitpunkt des Online-Check-In ist noch nicht faktischer Reiseantritt

Der Versi­che­rungs­schutz einer Reise­rücktritts­versicherung endet nicht beim Online Check-In, da damit die Reise noch nicht angetreten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte der Düsseldorfer Kläger am 3. April 2014 eine Flugreise vom 28. April 2013 bis 17. Mai 2013 von Frankfurt nach Santo Domingo. Gleichzeitig hat er eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung bei einer Münchener Versicherung abgeschlossen. Am Vormittag des 28. April 2013 nutzte er das Angebot der Fluggesellschaft zum so genannten Online Check-In. Kurz nachdem er eingecheckt hatte, erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war und stornierte den Flug bei der Flugge­sell­schaft.

Versicherung verweigert wegen bereits erfolgtem Check-In die Koste­n­er­stattung

Nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen der Reise­rück­tritts­ver­si­cherung beginnt der Versi­che­rungs­schutz mit der Buchung der Reise und er endet mit dem Antritt der Reise. Der Düsseldorfer Kläger verlangt nun von der Versicherung die Reisekosten erstattet. Er argumentiert, dass er den Flug aus medizinischen Gründen nicht angetreten habe. Die Versicherung weigert sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass mit dem Einchecken die Flugreise angetreten wurde und damit der Versi­che­rungs­schutz geendet hat.

AG München: Für tatsächlichen Reiseantritt muss Reisender auch faktisch Leistungen der Flugge­sell­schaft in Anspruch nehmen

Der Richter des Amtsgerichts München gab dem Kläger Recht. Das klassische Check-In-Verfahren am Flugschalter im Abfer­ti­gungs­gebäude eines Flughafens diene der Kontrolle von Unterlagen, wie zum Beispiel Pass oder Visum, jedoch vorrangig der Gepäckaufgabe und der Übergabe der Bordkarte. Das Online Check-In-Verfahren diene maßgeblich den wirtschaft­lichen Interessen der Flugge­sell­schaften. Diese könnten Personal einsparen, wenn die Reisenden den Vorgang des Eincheckens in Eigenregie durchführen. Mit dem Online Check-In erkläre der Reisende der Flugge­sell­schaft gegenüber, dass er beabsichtigt, die vertraglich vereinbarte Beförderung durch die Flugge­sell­schaft abzurufen. Dieser Zeitpunkt ist aber noch nicht der faktische Reiseantritt. Das Gericht ist der Meinung, dass für den Reiseantritt der Reisende zumindest auch faktisch Leistungen der Flugge­sell­schaft in Anspruch nehmen muss, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden sind. So nehme ein Reisender mit der Aufgabe von Gepäck am Flugha­fen­schalter eine solche Leistung in Anspruch, da dieses Gepäck zum Zweck der Beförderung in den Frachtraum transportiert wird. Weiterhin könne man von einem Reiseantritt ausgehen, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig passiert, um das Flugzeug betreten zu können. Das Gericht hat offen gelassen, ob durch die Vorlage der Bordkarte bei der Sicher­heits­kon­trolle im Abflugbereich ein Reiseantritt erfolgt.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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