Im hier zu entscheidenden Fall will sich die Klägerin im August 2016 beim Anprall an die Absperrscheibe zum Giraffengehege im Münchner Tierpark eine 1 cm große Prellmarke am Nasenbein, Nasenbluten und Kopfschmerzen zugezogen haben. Sie sei vom Tierparksanitäter erstversorgt und nachfolgend drei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben worden.
Neben Schmerzensgeld von 500 € macht die Klägerin die Pauschale für den Schadensregulierungsaufwand von 25 € sowie die nutzlos aufgewendeten Kosten für die Eintrittskarte geltend.
Aufgrund der Sonneneinstrahlung, die zu Spiegelungen geführt habe, sei der Klägerin ein Erkennen der Glasscheibe unmöglich gewesen. Die beklagte Münchner Tierpark Hellabrunn AG, deren Haftpflichtversicherer im Vorfeld eine Regulierung des Schadens abgelehnt hatte, hätte mit Warnschildern darauf hinweisen müssen, dass Gehege und Besucherbereich durch eine Glasscheibe getrennt sind.
Die Beklagte meint durch die zwischen im Abstand von 1,70 m aufgestellten Stahlsäulen eingespannten Glasscheiben ihre Verkehrssicherungspflicht, nämlich zur Trennung von Wildtieren und Besuchern, erfüllt zu haben. Besucher könnten auch nicht ernsthaft erwarten, dass eine solche Abgrenzung nicht existiere. Der Boden im Besucherbereich unterscheide sich auch sichtlich von dem im Gehege. Im Gehege seien Heu und Stroh an der Scheibe aufgeschichtet. Auch fordere im Eingangsbereich ein gelbes Verbotsschild alle Besucher bildlich dazu auf, nicht gegen die Scheibe zu klopfen.
Das Amtsgericht München sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte. Eine Gefahrenquelle begründet eine Haftung des Verantwortlichen erst, wenn sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Anderenfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten, so das Amtsgericht München.
Weiter heißt es im Urteil, dass die im Giraffenhaus zwischen dem Besucherbereich und dem Tiergehege eingezogene Panzerglasscheibe ist für die betroffenen Verkehrskreise hinreichend gut erkennbar sei. Es handele sich nicht um eine durchgehende Glasscheibe, sondern die Verglasung sei von mehreren senkrechten Stahlträgern durchbrochen, die dem durchschnittlich aufmerksamen Besucher vor Augen führe, dass hier eine Abtrennung zwischen Besucherbereich und Tiergehege vorhanden sei. Der durchschnittliche Besucher setze auch von vornherein voraus, dass eine solche Abtrennung vorhanden sei, da es sich doch bei den im Gehege befindlichen Giraffen um Wildtiere mit nicht unerheblichem Gefährdungspotential handele. Zudem sei auch der Bodenbereich des Giraffenhauses so ausgestaltet, dass sich für den Besucher ein Hinweis auf die Glasabtrennung ergebe. Im Übergangsbereich befinde sich eine deutlich sichtbare Schwelle. Zudem sei der Boden im Bereich des Tiergeheges mit Stroh und Sägespänen eingestreut, welche sich zumindest an Teilen der Glasabtrennung sammeln. Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte scheidet daher aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2018
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online