18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil21.12.2017

Tierparkbesuch: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung durch Panze­r­glas­scheibeGlasscheiben zur Trennung von Wildtieren und Besuchern für durch­schnitt­lichen Besucher zu erwarten

Ein Besucher eines Tierparks hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Verletzung durch Anprall auf eine Panze­r­glas­scheibe vor einem Tiergehege. Der durch­schnittliche Tierpa­rk­be­sucher geht von einer Abtrennung zwischen Gehege und Besucherbereich aus. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall will sich die Klägerin im August 2016 beim Anprall an die Absperrscheibe zum Giraffengehege im Münchner Tierpark eine 1 cm große Prellmarke am Nasenbein, Nasenbluten und Kopfschmerzen zugezogen haben. Sie sei vom Tierpa­rk­sa­nitäter erstversorgt und nachfolgend drei Tage arbeitsunfähig krank­ge­schrieben worden.

Besucherin begehrt u.a. Schmerzensgeld

Neben Schmerzensgeld von 500 € macht die Klägerin die Pauschale für den Schadens­re­gu­lie­rungs­aufwand von 25 € sowie die nutzlos aufgewendeten Kosten für die Eintrittskarte geltend.

Klägerin: Erkennen der Glasscheibe durch Sonnen­ein­strah­lungen nicht möglich

Aufgrund der Sonnen­ein­strahlung, die zu Spiegelungen geführt habe, sei der Klägerin ein Erkennen der Glasscheibe unmöglich gewesen. Die beklagte Münchner Tierpark Hellabrunn AG, deren Haftpflicht­ver­si­cherer im Vorfeld eine Regulierung des Schadens abgelehnt hatte, hätte mit Warnschildern darauf hinweisen müssen, dass Gehege und Besucherbereich durch eine Glasscheibe getrennt sind.

Tierpark: Glasscheiben durch erkennbare Stahlsäulen eingespannt

Die Beklagte meint durch die zwischen im Abstand von 1,70 m aufgestellten Stahlsäulen eingespannten Glasscheiben ihre Verkehrssicherungspflicht, nämlich zur Trennung von Wildtieren und Besuchern, erfüllt zu haben. Besucher könnten auch nicht ernsthaft erwarten, dass eine solche Abgrenzung nicht existiere. Der Boden im Besucherbereich unterscheide sich auch sichtlich von dem im Gehege. Im Gehege seien Heu und Stroh an der Scheibe aufgeschichtet. Auch fordere im Eingangsbereich ein gelbes Verbotsschild alle Besucher bildlich dazu auf, nicht gegen die Scheibe zu klopfen.

Keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung erkennbar

Das Amtsgericht München sah keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflichten durch die Beklagte. Eine Gefahrenquelle begründet eine Haftung des Verant­wort­lichen erst, wenn sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Anderenfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten, so das Amtsgericht München.

Abtrennung zwischen Besucherbereich und Tiergehege für durch­schnittlich aufmerksamen Besucher klar erkennbar

Weiter heißt es im Urteil, dass die im Giraffenhaus zwischen dem Besucherbereich und dem Tiergehege eingezogene Panze­r­glas­scheibe ist für die betroffenen Verkehrskreise hinreichend gut erkennbar sei. Es handele sich nicht um eine durchgehende Glasscheibe, sondern die Verglasung sei von mehreren senkrechten Stahlträgern durchbrochen, die dem durch­schnittlich aufmerksamen Besucher vor Augen führe, dass hier eine Abtrennung zwischen Besucherbereich und Tiergehege vorhanden sei. Der durch­schnittliche Besucher setze auch von vornherein voraus, dass eine solche Abtrennung vorhanden sei, da es sich doch bei den im Gehege befindlichen Giraffen um Wildtiere mit nicht unerheblichem Gefähr­dungs­po­tential handele. Zudem sei auch der Bodenbereich des Giraffenhauses so ausgestaltet, dass sich für den Besucher ein Hinweis auf die Glasabtrennung ergebe. Im Überg­angs­bereich befinde sich eine deutlich sichtbare Schwelle. Zudem sei der Boden im Bereich des Tiergeheges mit Stroh und Sägespänen eingestreut, welche sich zumindest an Teilen der Glasabtrennung sammeln. Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte scheidet daher aus.

Quelle: Amtsgericht München/ ra-online

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