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Dokument-Nr. 35469

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Urteil31.08.2025Amtsgericht München158 C 14594/23
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Amtsgericht München Urteil31.08.2025

Erreichbarkeit der deutschen Reiseleitung per WhatsApp ist bei einer Pauschalreise ausreichendAG München verneint Reisemangel

Wird bei einer Pauschalreise eine deutsche Reiseleitung versprochen und es ist nichts weiter vereinbart, so reicht es laut Amtsgericht München aus, wenn die Reisleitung per WhatsApp erreichbar ist.

Ein Münchner buchte bei der beklagten Reise­ver­an­stalterin eine siebentägige Pauschalreise mit einem sechstägigen Hotelaufenthalt in Dubai von 12.-19.11.2022 zum Preis von insgesamt 774 Euro. Nach der Reise machte er gegenüber der Reise­ver­an­stalterin verschiedene Mängel der Reise geltend und verlangte die Rückzahlung von 400 €. Insbesondere behauptete der Kläger, ein deutsch­spra­chiger Reiseleiter sei nur per WhatsApp erreichbar gewesen und nicht durchgehend vor Ort gewesen.

Minde­rungs­an­spruch besteht nur für einen entfallenen Besuch des Al Fahidi Forts

Das Amtsgericht München sprach dem Kläger mit Urteil vom 31.08.2025 eine Minderung von 5 % eines Tages­rei­se­preises, mithin 4,84 € als Minde­rungs­betrag für einen entfallenen Besuch des Al Fahidi Forts zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In seinem Urteil führte das Gericht u.a. aus:

Kein Reisemangel ist es, wenn der Reiseleiter nur per WhatsApp erreichbar ist

„Auch hinsichtlich des Vortrags zur „fehlenden“ deutsch­spra­chigen Reiseleitung ist eine Abweichung der erbrachten von der geschuldeten Reiseleistung nicht ersichtlich. Geschuldet war laut Leistungs­be­schreibung eine „Qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung“. Dies bedeutet, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung steht. Dies war offenbar gewährleistet, denn der Reiseleiter war nach eigenem Vortrag des Klägers - wenn auch nicht durchgehend - per WhatsApp erreichbar.

Begleitung durch Reiseleiter bei sämtlichen Aktivitäten war nicht geschuldet

Nicht geschuldet war hingegen, dass der Reiseleiter sämtliche Aktivitäten der Reisenden persönlich begleitete. Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist es bei Pauschalreisen auch nicht branchenüblich, dass der Reiseleiter während des angebotenen Programms immer dabei ist. Es handelt sich gerade nicht um einen Stadtführer, welcher während des gesamten Reiseverlaufs Erläuterungen abgibt. Geschuldet ist hingegen lediglich ein Deutsch sprechender Ansprechpartner, der den Reise­ver­an­stalter vor Ort vertritt und dem Reisenden bei etwaigen Beanstandungen oder Problemen hinsichtlich der Reiseleistung in der Sprache seines Heimatlandes zur Seite steht. Dies war nach Klagevortrag seitens der Beklagten gewährleistet.“

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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