21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil22.10.2009

Ausstattung eines Vierbettzimmers mit einem Doppelbett und zwei Zustellbetten nicht vertragswidrigUrlauber haben keinen Anspruch auf Reise­preis­min­derung

Bei Buchung eines Vierbettzimmers kann man nicht zwei Doppelbetten erwarten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten ist als vertragsgerecht anzusehen. Im Übrigen sind Mängel einer Reise vor Ort anzuzeigen und nach der Reise fristgemäß (binnen eines Monats) anzumelden. Dies entschied das Amtsgericht München.

Drei Erwachsene und ein Kind buchten im Juli 2008 eine vierzehntägige Urlaubsreise nach Hurghada, Ägypten, mit Unterbringung in einem Bungalow des Hotels mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite. Sie bezahlten dafür 3.503,- Euro. Als sie dort ankamen, fanden sie in dem Schlafzimmer ein Doppelbett vor. Darüber hinaus wurden ihnen zwei Einzelbetten hinzugestellt.

Reisende verlangen wegen Zustellbetten Reise­preis­min­derung

Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50 Prozent sowie Schadenersatz wegen entgangener Urlaubszeit in Höhe von 1.500,- Euro. Sie hätten durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in einer Sardinenbüchse gelegen. Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Die Ausstattung sei vertragsgerecht gewesen.

Reisende reichen unter Angabe weiterer Mängel Klage ein

Die Reisenden erhoben daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München und schoben auch noch ein paar weitere Mängel nach. Man habe vor Bereitstellung der zwei Einzelbetten eine Notübernachtung vornehmen müssen, an der Rezeption habe man lange warten müssen, die Zimmer seien nicht richtig sauber zu machen gewesen. Außerdem seien sie durch Baulärm stark belästigt worden.

AG München: Reisende haben keinen vertraglichen Anspruch auf zwei Doppelbetten

Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab: Ein Minde­rungs­an­spruch wegen des angeblich zu engen Bungalows stehe ihnen nicht zu. Ausweislich der Reise­be­stä­tigung schulde das Reise­un­ter­nehmen einen Bungalow mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite, in dem vier Personen übernachten können. Dabei könnten die Kläger nicht erwarten, ein Schlafzimmer mit zwei Doppelbetten zu erhalten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten sei daher als vertragsgerecht anzusehen. Die vorgelegten Lichtbilder würden auch zeigen, dass die Schlafzimmer ausreichend geräumig waren, um die beiden zusätzlichen Betten unterzubringen.

Weitere Mängel wurden nicht fristgemäß angezeigt

Was den vorgetragenen Baulärm betreffe, sei nichts Ausreichendes vorgetragen, die pauschale Behauptung, es sei laut gewesen, reiche nicht. Im Übrigen seien die anderen Mängel in der Anspruchs­an­meldung bei dem Reisebüro, die innerhalb eines Monats erfolgen müsse, nicht erwähnt. Die Kläger seien daher damit ausgeschlossen.

Quelle: ra-online, AG München

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