18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil02.02.2018

Betreten von Kinder­spiel­plätzen mit Hunden mit einer Schulterhöhe von über 50 cm unzulässigRentnerin zu Geldbuße von 100 Euro verurteilt

Hundebesitzern mit Hunden, die eine Schulterhöhe von über 50 cm haben, ist nach der Münchner Hundeverordnung auch das bloß fahrlässige Betreten von Spiel- und Bolzplätzen untersagt. Das Amtsgericht München hat daher eine Rentnerin wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Betre­tungs­verbot von Kinder­spiel­plätzen mit einem größeren Hund zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall betrat eine 72-jährige Rentnerin am 14. November 2016 gegen 14.10 Uhr mit ihrem schwarzhaarigen Mischling, der eine Schulterhöhe von über 50 cm aufweist, den Bolzplatz im Fideliopark in München. Auf dieser Spielwiese waren zwei Fußba­l­l­ei­s­entore aufgestellt. Ihr freilaufender Hund lief mit einem weiteren größeren beigefarbenen Hund zwischen den Toren hin und her.

Rentnerin beteuert Unwissenheit über Betre­tungs­verbot

Die Rentnerin meinte, dass die Messung der Größe des Hundes fehlerhaft gewesen sei. Zudem habe sie nicht gewusst, dass diesbezüglich ein Betre­tungs­verbot besteht. Auch sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei diesem Platz um einen "Kinder­spielplatz" handele, zumal dort auch häufig Autos parken würden und wenn überhaupt, dann Erwachsene dort Fußball spielen würden.

Schulterhöhe des Hundes laut Kontroll­personal eindeutig höher als 50 cm

Die als Zeugen vernommenen beiden Angestellten der Stadt München, die am Tattag die Kontrolle durchgeführt hatten erklärten, dass die Vermessung der Schulterhöhe des Hundes wie folgt stattfindet: Zunächst werden im Büro vor dem Kontrollgang und dem jeweiligen Schuhwerk 50 cm am Bein der betroffenen Person abgemessen. Die Zeugin erklärte hierzu, dass diese 50 cm bei ihrem Knöchel kurz unter dem unteren Rand der Kniescheibe enden. Sie gab weiter an, der Hund sei zur Begrüßung, als sie neben der Verurteilten stand, unmittelbar an ihrem Knie vorbeigegangen, welches er sogar noch streifte. Dabei habe sie sicher erkennen können, dass die Schulterhöhe eindeutig höher war als der untere Rand ihrer Kniescheibe. An die genaue Rasse des Hundes könne sie sich jedoch nicht mehr erinnern. Sie sei aber sicher, dass die Schulterhöhe über 50 cm war.

Hundehalter müssen mit dem Halten von Hunden einhergehende gesetzliche Regelungen kennen und beachten

Das Amtsgericht München folgte den ihn überzeugenden Ausführungen der Zeugen, reduzierte aber das Bußgeld von ursprünglich 200 Euro auf 100 Euro da das Gericht anders als die Verwal­tungs­behörde nicht von einem vorsätzlich, sondern bloß fahrlässig begangenen Verstoß ausging. Die Betroffene hätte bei entsprechender Erkundigung und Informationen erkennen können, dass Kinder­spiel­plätze, wozu auch Bolzplätze gehören, nicht mit großen Hunden und Kampfhunden betreten werden dürfen. Zu den Kinder­spiel­plätzen gehörten auch Bolzplätze. Gemäß § 3 Abs. 2 Hundeverordnung dürfen Kinder­spiel­plätze nicht mit großen Hunden betreten werden. Aufgrund der beiden festen eisernen Fußballtore, sei auch jederzeit erkennbar gewesen, dass es sich um einen Fußba­ll­bolzplatz handele. Dabei spiele es keine Rolle, ob dieser auch von Erwachsenen benutzt werde, ob dort ab und zu Autos widerrechtlich parken würden, ob tatsächlich Kinder zu diesem Zeitpunkt auf dem Bolzplatz spielen würden oder um welche Jahreszeit es sich handele. Insbesondere als Hundehalter sei man verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, die mit dem Halten von Hunden einhergingen, sich anzueignen und zu beachten.

Hinweis:

Erläuterungen
Die Grünan­la­gen­satzung der Landes­hauptstadt München untersagt parallel dazu Hunde, unabhängig von ihrer Größe, in folgenden Bereichen vorsätzlich mitzuführen oder frei laufen zu lassen: Spielplätze für Kinder und Jugendliche, mit "grünen Pollern" gekennzeichnete Spiel- und Liegewiesen, Bade- und Liegebereiche der Freibadegelände, Zieranlagen sowie Biotopflächen. Auf den Wegen in diesen Bereichen und im gesamten Westpark sind nach dieser Satzung Hunde an der kurzen Leine zu führen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25651

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI