21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27289

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Urteil02.11.2016Amtsgericht Mönchengladbach11 C 333/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 800Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 800
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Amtsgericht Mönchengladbach Urteil02.11.2016

Auch im Verhältnis zum Aufwand sehr hohe Nebenkosten eines Kfz-Sachver­ständigen können erstat­tungsfähig seinNebenkosten eines Sachver­ständigen bilden nicht tatsächlichen Aufwand ab

Selbst, wenn die Nebenkosten eines Kfz-Sachver­ständigen im Verhältnis zum Aufwand als sehr hoch erscheinen, können sie nach § 249 BGB als Schadensersatz erstat­tungsfähig sein. Es ist nämlich branchenüblich, dass Nebenkosten nicht den tatsächlichen Aufwand abbilden, sondern auch Gewinnanteile enthalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es nach einem Verkehrsunfall unter anderem darum, ob der Unfall­ge­schädigte vom Unfall­ve­r­ur­sacher die Kosten eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens ersetzt verlangen könne. Der Unfall­ve­r­ur­sacher bemängelte an der Rechnung des Sachver­ständigen die im Verhältnis zum Aufwand sehr hohen Nebenkosten. Die Nebenkosten machten etwa 37 % der Gesamt­rech­nungssumme aus und beliefen sich auf etwa 59 % des Grundhonorars.

Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten

Das Amtsgericht Mönchengladbach hielt die abgerechneten Nebenkosten für erstat­tungsfähig, auch wenn sie grundsätzlich sehr hoch erscheinen. Es sei seiner Auffassung nach zu beachten, dass in der Abrech­nung­s­praxis der Sachver­ständigen die Position "Nebenkosten" grundsätzlich nicht im betrie­bs­wirt­schaft­lichen Sinne des Begriffs verwendet werde und sie gerade nicht den tatsächlichen Aufwand abbilde. Vielmehr enthalten die einzelnen Posten Gewinnanteile. Die Ausweisung als Nebenkosten diene lediglich der Transparenz.

Branchen­üb­lichkeit der Rechnung ergibt sich nicht aus Verhältnis von Nebenkosten und Grundhonorar

Nach Ansicht des Amtsgerichts ergebe sich zudem die Branchen­üb­lichkeit der Rechnungshöhe nicht aus dem Verhältnis von Nebenkosten und Grundhonorar. Es sei nicht auf Einzel­po­si­tionen abzustellen, sondern der Endbetrag im Rahmen einer Gesamt­be­trachtung zu beurteilen. Denn nur anhand der Endsumme sei ein Vergleich von Leistung und Gegenleistung möglich. Andernfalls wäre es angesichts der nicht einheitlichen Abrech­nungsweise von Sachver­ständigen nicht möglich, diesen Vergleich sachgerecht durchzuführen. Die unter­schied­lichen Abrech­nungs­weisen würden zu unbilligen Ergebnissen führen, in denen ein geringes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung komme. Daher sei der Gesamtbetrag des Honorars maßgeblich und nicht die rechnungs­interne Aufteilung in Grundhonorar und Nebenkosten.

Quelle: Amtsgericht Mönchengladbach, ra-online (vt/rb)

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