Dokument-Nr. 27289
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- NJW-RR 2017, 800Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 800
Amtsgericht Mönchengladbach Urteil02.11.2016
Auch im Verhältnis zum Aufwand sehr hohe Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen können erstattungsfähig seinNebenkosten eines Sachverständigen bilden nicht tatsächlichen Aufwand ab
Selbst, wenn die Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen im Verhältnis zum Aufwand als sehr hoch erscheinen, können sie nach § 249 BGB als Schadensersatz erstattungsfähig sein. Es ist nämlich branchenüblich, dass Nebenkosten nicht den tatsächlichen Aufwand abbilden, sondern auch Gewinnanteile enthalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es nach einem Verkehrsunfall unter anderem darum, ob der Unfallgeschädigte vom Unfallverursacher die Kosten eines Sachverständigengutachtens ersetzt verlangen könne. Der Unfallverursacher bemängelte an der Rechnung des Sachverständigen die im Verhältnis zum Aufwand sehr hohen Nebenkosten. Die Nebenkosten machten etwa 37 % der Gesamtrechnungssumme aus und beliefen sich auf etwa 59 % des Grundhonorars.
Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten
Das Amtsgericht Mönchengladbach hielt die abgerechneten Nebenkosten für erstattungsfähig, auch wenn sie grundsätzlich sehr hoch erscheinen. Es sei seiner Auffassung nach zu beachten, dass in der Abrechnungspraxis der Sachverständigen die Position "Nebenkosten" grundsätzlich nicht im betriebswirtschaftlichen Sinne des Begriffs verwendet werde und sie gerade nicht den tatsächlichen Aufwand abbilde. Vielmehr enthalten die einzelnen Posten Gewinnanteile. Die Ausweisung als Nebenkosten diene lediglich der Transparenz.
Branchenüblichkeit der Rechnung ergibt sich nicht aus Verhältnis von Nebenkosten und Grundhonorar
Nach Ansicht des Amtsgerichts ergebe sich zudem die Branchenüblichkeit der Rechnungshöhe nicht aus dem Verhältnis von Nebenkosten und Grundhonorar. Es sei nicht auf Einzelpositionen abzustellen, sondern der Endbetrag im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Denn nur anhand der Endsumme sei ein Vergleich von Leistung und Gegenleistung möglich. Andernfalls wäre es angesichts der nicht einheitlichen Abrechnungsweise von Sachverständigen nicht möglich, diesen Vergleich sachgerecht durchzuführen. Die unterschiedlichen Abrechnungsweisen würden zu unbilligen Ergebnissen führen, in denen ein geringes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung komme. Daher sei der Gesamtbetrag des Honorars maßgeblich und nicht die rechnungsinterne Aufteilung in Grundhonorar und Nebenkosten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2019
Quelle: Amtsgericht Mönchengladbach, ra-online (vt/rb)
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