Dokument-Nr. 11970
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- TM-TeleMedia erfüllt mit Brancheneintragungsantrag für das Portal www.branche123.de den Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen BetrugsLandgericht Stuttgart, Beschluss07.12.2009, 13 S 183/09
Amtsgericht Miesbach Urteil01.02.2001
Versteckte Preisangaben für Eintragung in Online-Branchenregister sind als arglistige Täuschung zu wertenKein Vergütungsanspruch gegen Kunden, die von einem Angebot mit versteckten Preisangaben Gebrauch gemacht haben
Die Anbieter von Leistungen im Internet müssen auf die Kostenpflichtigkeit ihrer Angebote deutlich hinweisen. Jede als versteckt anzusehende Preisangabe gilt als bewusster Täuschungsversuch und schließt damit das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages aus. Einen Zahlungsanspruch kann der Leistungsanbieter seinen Kunden gegenüber in diesem Fall nicht durchsetzen. Dies bestätigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Miesbach.
Im vorliegenden Fall ging es um den Versuch, einen Zahlungsanspruch durchzusetzen, der durch das Vornehmen der Eintragung in ein Online-Branchenregister entstanden sein sollte. Der Kläger war der Anbieter des Online-Branchenregisters, die Beklagte eine Firma, die für die Eintragung nicht zahlen wollte.
Vertrag war wegen arglistiger Täuschung von Anfang an unwirksam
Nach Urteil des Amtsgerichts Miesbach könne der Kläger von der Beklagten keine Vergütung in Höhe von 449 DM verlangen. Der dem Vergütungsanspruch zugrunde liegende Werkvertrag auf Eintragung in ein Online-Branchenregister sei wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden.
Hinweis auf Gebühr befindet sich an versteckter Stelle
In dem Eintragungsantrag des Klägers sollte der Kunde zur Aufnahme in das Bundesdeutsche Online-Branchenregister die gewünschte Eintragungsform wählen. Bei den vier angebotenen Formen enthalte der "Grundeintrag" keine Preisangaben, die drei weiteren enthielten jedoch Preisangaben. Ein kleines Sternchen vor dem Grundeintrag verweise auf die unten stehenden zu beachtenden Hinweise. Der dort vorliegende Text enthalte aber erst in Zeile 6, also versteckt, dass für die Bereitstellung, Verwaltung und Korrektur der Daten eine jährliche Gebühr in Höhe von 198 Euro erhoben werde.
Kunden werden über die Kostenpflichtigkeit des Grundeintrags getäuscht
Das von der Klägerin vorgelegte Formular enthalte insoweit irreführende Angaben, als ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kunden über die Kostenpflichtigkeit des Grundeintrags getäuscht werde. Wenn bei den hier untereinander aufgeführten Eintragungsformen, zwischen denen der Kunde jeweils durch Ankreuzen der daneben stehenden Kästchen wählen könne, alle Eintragungsformen mit Ausnahme des Grundeintrags Preisangaben enthielten, so werde beim Kunden der Irrtum geweckt, der Grundeintrag sei kostenlos. Auch der Sternchenverweis sei so unauffällig angebracht, dass er leicht übersehen werden könne. Außerdem rechne der Kunde infolge des Fehlens in der Preisangabe beim Grundeintrag nicht damit, im unten stehenden Fließtext auf einen Preis hingewiesen zu werden.
Kein Vergütungsanspruch der Klägerin wegen arglistiger Täuschung
Es bestehe für das Gericht kein vernünftiger Grund, bei der einen Eintragungsform die Preisangabe wegzulassen und bei den anderen Formen dies nicht zu tun. Dies könne nur darauf angelegt sein, über die Kostenpflichtigkeit zu täuschen. Damit sei zur Überzeugung des Gerichts die Beklagte durch arglistige Täuschung zur Abgabe des Auftrags zur Eintragung in das Online-Branchenregister gebracht worden. Aufgrund des sich daraus ergebenden nichtigen Vertrags zwischen den Parteien stehe dem Kläger kein Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Miesbach (vt/st)
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