03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Miesbach Urteil01.02.2001

Versteckte Preisangaben für Eintragung in Online-Branchen­re­gister sind als arglistige Täuschung zu wertenKein Vergü­tungs­an­spruch gegen Kunden, die von einem Angebot mit versteckten Preisangaben Gebrauch gemacht haben

Die Anbieter von Leistungen im Internet müssen auf die Kosten­pflich­tigkeit ihrer Angebote deutlich hinweisen. Jede als versteckt anzusehende Preisangabe gilt als bewusster Täuschungs­versuch und schließt damit das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages aus. Einen Zahlungs­an­spruch kann der Leistungs­an­bieter seinen Kunden gegenüber in diesem Fall nicht durchsetzen. Dies bestätigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Miesbach.

Im vorliegenden Fall ging es um den Versuch, einen Zahlungs­an­spruch durchzusetzen, der durch das Vornehmen der Eintragung in ein Online-Branchen­re­gister entstanden sein sollte. Der Kläger war der Anbieter des Online-Branchen­re­gisters, die Beklagte eine Firma, die für die Eintragung nicht zahlen wollte.

Vertrag war wegen arglistiger Täuschung von Anfang an unwirksam

Nach Urteil des Amtsgerichts Miesbach könne der Kläger von der Beklagten keine Vergütung in Höhe von 449 DM verlangen. Der dem Vergü­tungs­an­spruch zugrunde liegende Werkvertrag auf Eintragung in ein Online-Branchen­re­gister sei wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden.

Hinweis auf Gebühr befindet sich an versteckter Stelle

In dem Eintra­gungs­antrag des Klägers sollte der Kunde zur Aufnahme in das Bundesdeutsche Online-Branchen­re­gister die gewünschte Eintragungsform wählen. Bei den vier angebotenen Formen enthalte der "Grundeintrag" keine Preisangaben, die drei weiteren enthielten jedoch Preisangaben. Ein kleines Sternchen vor dem Grundeintrag verweise auf die unten stehenden zu beachtenden Hinweise. Der dort vorliegende Text enthalte aber erst in Zeile 6, also versteckt, dass für die Bereitstellung, Verwaltung und Korrektur der Daten eine jährliche Gebühr in Höhe von 198 Euro erhoben werde.

Kunden werden über die Kosten­pflich­tigkeit des Grundeintrags getäuscht

Das von der Klägerin vorgelegte Formular enthalte insoweit irreführende Angaben, als ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kunden über die Kosten­pflich­tigkeit des Grundeintrags getäuscht werde. Wenn bei den hier untereinander aufgeführten Eintra­gungs­formen, zwischen denen der Kunde jeweils durch Ankreuzen der daneben stehenden Kästchen wählen könne, alle Eintra­gungs­formen mit Ausnahme des Grundeintrags Preisangaben enthielten, so werde beim Kunden der Irrtum geweckt, der Grundeintrag sei kostenlos. Auch der Stern­chen­verweis sei so unauffällig angebracht, dass er leicht übersehen werden könne. Außerdem rechne der Kunde infolge des Fehlens in der Preisangabe beim Grundeintrag nicht damit, im unten stehenden Fließtext auf einen Preis hingewiesen zu werden.

Kein Vergü­tungs­an­spruch der Klägerin wegen arglistiger Täuschung

Es bestehe für das Gericht kein vernünftiger Grund, bei der einen Eintragungsform die Preisangabe wegzulassen und bei den anderen Formen dies nicht zu tun. Dies könne nur darauf angelegt sein, über die Kosten­pflich­tigkeit zu täuschen. Damit sei zur Überzeugung des Gerichts die Beklagte durch arglistige Täuschung zur Abgabe des Auftrags zur Eintragung in das Online-Branchen­re­gister gebracht worden. Aufgrund des sich daraus ergebenden nichtigen Vertrags zwischen den Parteien stehe dem Kläger kein Vergü­tungs­an­spruch gegenüber der Beklagten zu.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Miesbach (vt/st)

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