21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16391

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Urteil03.09.1982Amtsgericht Mannheim8 C 195/82
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1983, 126Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1983, Seite: 126
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Amtsgericht Mannheim Urteil03.09.1982

Mieter kann Teppichboden des Vormieters nutzen und muss ihn nicht entfernenStreit um verklebten Teppichboden des Vormieters

Belässt der Vormieter einen verklebten Teppich in der Wohnung, so kann der Nachmieter den Teppich nutzen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Mannheims hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter nach seinem Auszug einen von ihm verlegten Teppich in der Wohnung belassen. Der Teppich war mit dem Boden durch Teppichkleber verbunden. Der Vermieter vermietete die Wohnung in diesem Zustand an einen neuen Mieter. Nach dem Einzug des Mieters verlangte der Vermieter, dass der Mieter den Teppichboden des Vormieters entferne.

Amtsgericht: Neuer Mieter darf Teppich behalten und nutzen

Das Amtsgericht Mannheim führte aus, dass der neue Mieter zum Besitz an dem Teppichboden berechtigt sei. Der Vermieter dürfe nicht verlangen, dass der Mieter die Wohnung teilweise räumt, damit der Teppich entfernt werden kann. Im Übrigen sei der neue Mieter auch später - nach seinem Auszug - nicht verpflichtet, den Teppich zu beseitigen.

Quelle: ra-online, AG Mannheim (zt/ WM 83, 126/zt)

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