21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Mannheim Urteil21.10.2005

Schmerzensgeld für Hautver­bren­nungen 1. Grades nach Besuch eines SonnenstudiosSonnenstudio muss ordnungsgemäß beraten - Warntafeln reichen allein nicht aus

Der Betreiber eines Sonnenstudios muss seine Kunden auch beraten. Tut er dies nicht, und ein Kunde erleidet aufgrund der unterbliebenen oder mangelhaften Beratung Hautver­bren­nungen, so muss er dem Kunden Schmerzensgeld zahlen. Infor­ma­ti­o­ns­tafeln im Thekenbereich und im Bereich der Bräunungs­kabinen reichen für eine vollständige Entlastung des Betreibers nicht aus. Sie können aber dazu führen, dass der Verletzte zu 50 % mithaftet. Dies hat das Amtsgericht Mannheim entschieden.

Im entschiedenen Fall besuchte ein Kunde zum ersten Mal ein Sonnenstudio. Darauf machte er das Personal des Studios aufmerksam. Er fragte daher auch ausdrücklich nach, welches Gerät geeignet sei und wie lange er darin verbleiben könne. Eine Angestellte empfahl ihm dann ein Gerät und wählte die Bräunungszeit für ihn aus. Nach dem Sonnengang hatte der Mann Verbrennungen ersten Grades. Noch vier Wochen lang hatte er extreme Schmerzen und massivste Schlafstörungen. Er klagte vor Gericht auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- EUR.

Betreiber muss 750,- EUR Schmerzensgeld zahlen

Das Amtsgericht Mannheim verurteilte den Betreiber des Studios zur Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 750,- EUR gemäß §§ 280 I, 253 II, 254 BGB. Es führte aus, dass eine Beratung insbesondere auf Nachfrage des Kunden hin erforderlich sei, aber der Kunde auch dann beraten werden müsste, wenn er nicht ausdrücklich eine Beratung verlange. Eine Beratungs­pflicht entfalle nur, wenn der Kunde die Beratung ausdrücklich ablehne oder ausdrücklich eine bestimmte Kabine verlange.

Gericht sieht Mitverschulden - Warnschilder missachtet

Der Kläger trage im Fall aber eine Mitschuld, führte das Gericht aus. Er hätte sich vor Benutzung der Kabine vergewissern müssen, ob die Kabine tatsächlich für ihn geeignet sei. Er habe die angebrachten Warnschilder und die Bräunungs­grad­t­a­bellen für die verschiedenen Hauttypen ignoriert.

Den Mitschul­den­santeil des Klägers sah das Gericht bei 50 %, so dass es dem Kläger statt der geforderten 1500,- EUR nur 750,- EUR zusprach.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Mannheim (vt/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3772

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI