Im entschiedenen Fall besuchte ein Kunde zum ersten Mal ein Sonnenstudio. Darauf machte er das Personal des Studios aufmerksam. Er fragte daher auch ausdrücklich nach, welches Gerät geeignet sei und wie lange er darin verbleiben könne. Eine Angestellte empfahl ihm dann ein Gerät und wählte die Bräunungszeit für ihn aus. Nach dem Sonnengang hatte der Mann Verbrennungen ersten Grades. Noch vier Wochen lang hatte er extreme Schmerzen und massivste Schlafstörungen. Er klagte vor Gericht auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- EUR.
Das Amtsgericht Mannheim verurteilte den Betreiber des Studios zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 750,- EUR gemäß §§ 280 I, 253 II, 254 BGB. Es führte aus, dass eine Beratung insbesondere auf Nachfrage des Kunden hin erforderlich sei, aber der Kunde auch dann beraten werden müsste, wenn er nicht ausdrücklich eine Beratung verlange. Eine Beratungspflicht entfalle nur, wenn der Kunde die Beratung ausdrücklich ablehne oder ausdrücklich eine bestimmte Kabine verlange.
Der Kläger trage im Fall aber eine Mitschuld, führte das Gericht aus. Er hätte sich vor Benutzung der Kabine vergewissern müssen, ob die Kabine tatsächlich für ihn geeignet sei. Er habe die angebrachten Warnschilder und die Bräunungsgradtabellen für die verschiedenen Hauttypen ignoriert.
Den Mitschuldensanteil des Klägers sah das Gericht bei 50 %, so dass es dem Kläger statt der geforderten 1500,- EUR nur 750,- EUR zusprach.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2007
Quelle: ra-online, Amtsgericht Mannheim (vt/pt)