Dokument-Nr. 16829
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- WuM 2003, 87Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2003, Seite: 87
Amtsgericht Mainz Urteil13.11.2002
Lärm durch Garagentor und Haustür: Anspruch des Mieters auf Einhaltung der SchallschutzvorschriftenÜberschreitung der Lärmschutzgrenzen begründet Mietmangel
Überschreitet der Lärm durch Garagentor und Haustür die Lärmschutzgrenze der DIN 4109, so liegt ein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter hat in einem solchen Fall gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Einhaltung der Schallschutzvorschriften. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mainz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch den Betrieb zweier Garagentore sowie der Haustür kann es in einer Mietwohnung zu einer Lärmbelästigung in Wohn- und Schlafzimmer kommen. Der Mieter der Wohnung verlangte daher von seinem Vermieter Maßnahmen zur Schallisolierung zu ergreifen. Dieser weigerte sich jedoch und verwies auf eine Überempfindlichkeit des Mieters. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Einhaltung der Schallschutzgrenzen bestand
Das Amtsgericht Mainz entschied zugunsten des Mieters. Dieser habe einen Anspruch auf Erhaltung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB gehabt. Denn durch den von den beiden Garagentoren und der Haustür verursachten zu hohen Lärmpegel habe ein Mangel der Mietsache vorgelegen.
Nichteinhaltung der Schallschutzvorschriften der DIN 4109
Die zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses im Jahr 1963 geltende DIN 4109 habe eine Schallschutzgrenze für Wohn- und Schlafzimmer von 30 dB (A) vorgesehen, so das Amtsgericht weiter. Beide Garagentore haben jedoch einen Lärmpegel von 28 bis 52 dB (A) und die Haustür ein Lärmpegel von bis zu 46 dB (A) verursacht. Die Nichteinhaltung der Schallschutzvorschriften habe daher einen Mangel begründet.
Kenntnis von den Garagentoren und der Haustür unerheblich
In diesem Zusammenhang habe die Kenntnis des Mieters, dass die Garagentore vorhanden sind und möglicherweise eine zu hohe Lärmbelästigung hervorrufen, nach Ansicht des Amtsgerichts keine Rolle gespielt. Denn § 536 b Abs. 1 BGB sei nur auf die Minderungs- und Schadenersatzansprüche der §§ 536 ff BGB anwendbar und nicht auf den Anspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die monatliche Mietminderung betrug im Fall 20 %. Ausgehend von 540,- DM Miete waren das 108,- DM.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2013
Quelle: Amtsgericht Mainz, ra-online (zt/WuM 2003, 87/rb)
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