Dokument-Nr. 17331
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- DWW 1988, 283Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1988, Seite: 283
- NJW-RR 1988, 1041Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1988, Seite: 1041
- WuM 1988, 348Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 348
- Gläser im Schrank zittern wegen lauter Musik: 50 % Mietminderung bei starkem NachbarlärmAmtsgericht Braunschweig, Urteil03.08.1989, 113 C 168/89 (9)
- Einige Male im Jahr darf gefeiert werden: Gelegentliches Feiern in der Wohnung muss als zumutbare Beeinträchtigung vom Vermieter hingenommen werdenAmtsgericht Bremen, Urteil06.06.1957, 15 C 2658/57
Amtsgericht Lünen Urteil16.12.1987
Lautstarkes Feiern am Wochenende: Recht zur Mietminderung bei Lärmbelästigung durch MitmieterMinderungsquote von 20 % war angemessen
Feiern Mieter in ihrer Wohnung am Wochenende lautstark, so kann diese Lärmbelästigung eine Minderung der Miete von 20 % rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lünen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung wegen einer Lärmbelästigung durch ihre Nachbarn ihre Miete. Die Mietminderung hatte den Hintergrund, dass die tamilischen Nachbarn etwa zwei- bis dreimal im Monat am Wochenende Besuch von Verwandtschaft bekamen. Der Besuch, um die 3 bis 6 Personen, kam in der Regel am Freitagabend gegen Mitternacht und blieb bis Sonntag. In dieser Zeit wurde lautstark bis in den Morgen gefeiert. Dabei wurde laut gesprochen und Musik gespielt. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, landete der Fall vor Gericht.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Lünen (Zweigstelle Werne) entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn die von den Nachbarn ausgehende Lärmbelästigung habe einen Mangel der Wohnung dargestellt.
Minderungsquote von 20 %
Das Amtsgericht hielt eine Minderungsquote von 20 % für angemessen. Zur Begründung führte es aus, dass angesichts der Häufigkeit der Lärmbelästigungen und des Umstands, dass dadurch die Nachtruhe erheblich gestört wurde, ein schwerwiegender Mangel vorgelegen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2013
Quelle: Amtsgericht Lünen, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 1041/rb)
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