21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17331

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Urteil16.12.1987Amtsgericht LünenZw 14 C 182/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 1988, 283Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1988, Seite: 283
  • NJW-RR 1988, 1041Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1988, Seite: 1041
  • WuM 1988, 348Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 348
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Lünen Urteil16.12.1987

Lautstarkes Feiern am Wochenende: Recht zur Mietminderung bei Lärmbelästigung durch MitmieterMinderungsquote von 20 % war angemessen

Feiern Mieter in ihrer Wohnung am Wochenende lautstark, so kann diese Lärmbelästigung eine Minderung der Miete von 20 % rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lünen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung wegen einer Lärmbelästigung durch ihre Nachbarn ihre Miete. Die Mietminderung hatte den Hintergrund, dass die tamilischen Nachbarn etwa zwei- bis dreimal im Monat am Wochenende Besuch von Verwandtschaft bekamen. Der Besuch, um die 3 bis 6 Personen, kam in der Regel am Freitagabend gegen Mitternacht und blieb bis Sonntag. In dieser Zeit wurde lautstark bis in den Morgen gefeiert. Dabei wurde laut gesprochen und Musik gespielt. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, landete der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Lünen (Zweigstelle Werne) entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn die von den Nachbarn ausgehende Lärmbelästigung habe einen Mangel der Wohnung dargestellt.

Minderungsquote von 20 %

Das Amtsgericht hielt eine Minderungsquote von 20 % für angemessen. Zur Begründung führte es aus, dass angesichts der Häufigkeit der Lärmbe­läs­ti­gungen und des Umstands, dass dadurch die Nachtruhe erheblich gestört wurde, ein schwerwiegender Mangel vorgelegen habe.

Quelle: Amtsgericht Lünen, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 1041/rb)

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