21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 21986

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Urteil15.06.2015Amtsgericht Lüdinghausen19 OWi-89 Js 1159/15-88/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 478Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 478
  • zfs 2015, 590Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 590
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Amtsgericht Lüdinghausen Urteil15.06.2015

Kein Parkverstoß aufgrund Missachtung des Zusatzschildes "Elektro­fahrzeuge"Zusatzschild hat keine Grundlage in dem StVG und der StVO

Ein Autofahrer begeht keine Ordnungs­wid­rigkeit, weil er entgegen dem Zusatzschild "Elektro­fahrzeuge" nicht mit einem Elektrofahrzeug auf der Stellfläche parkt. Das Zusatzschild hat keine Grundlage in dem Straßen­verkehrs­gesetz (StVG) und der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2015 stellte ein Autofahrer seinen Pkw auf einem mit dem Zeichen 314 (weißes P auf blauen Grund) gekenn­zeichneten Parkplatz ab, obwohl dieser durch das Zusatzschild "Elektro­fahrzeuge" ausschließlich für Elektro­fahrzeuge bestimmt war. Dem Autofahrer wurde aufgrund dessen ein Parkverstoß zur Last gelegt und er sollte ein Bußgeld bezahlen. Dagegen wehrte er sich.

Missachtung des Zusatzschildes stellt keine Ordnungs­wid­rigkeit dar

Das Amtsgericht Lüdinghausen entschied zu Gunsten des Autofahrers. Er habe durch die Missachtung des Zusatzschildes keinen Parkverstoß und somit keine Ordnungs­wid­rigkeit begangen.

Unwirksamkeit des Zusatzschildes

Das Oberlan­des­gericht Hamm habe bereits entschieden, dass es für das Zusatzschild "Elektro­fahrzeuge" keine Rechtsgrundlage gibt (OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2014 - 5 RBs 13/14 -), so das Amtsgericht. Angesichts dieser Entscheidung und dem bislang nicht umgesetzten Gesetzesentwurf zu diesem Thema sei klar gewesen, dass das Zusatzschild gesetzeslos sei. Es habe daher nahe gelegen, anzunehmen, dass die Grenze der Willkür durch das Verbleiben der Beschilderung überschritten und die Beschilderung somit als unwirksam anzusehen sei. Dies könne allerdings offen bleiben, da es zumindest an einer Bußgeld­vor­schrift für die Missachtung des Zusatzschildes fehle.

Keine Bußgeld­vor­schrift für Verstoß gegen Zusatzschild

Nach § 24 StVG können Bußgeld­vor­schriften aufgrund einer Verordnung ergangenen Anordnung geregelt werden, so das Amtsgericht. Die StVO stelle eine solche Verordnung dar. Das Zeichen 314 wiederum sei eine aufgrund dieser Verordnung ergangene Anordnung. Dies gelte aber nicht für das Zusatzschild "Elektro­fahrzeuge". Dieses sei weder durch das StVG noch die StVO umfasst.

Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)

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