21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15538

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Urteil10.03.1993Amtsgericht Lübeck25 (24) C 4110/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1993, 344Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1993, Seite: 344
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Amtsgericht Lübeck Urteil10.03.1993

Vom Vermieter beabsichtigte Umwandlung von Mietwohnungen in Eigen­tums­woh­nungen begründet kein Besich­ti­gungsrechtKein Anspruch des Vermieters auf wiederholte Besichtigung der Wohnung innerhalb eines kurzen Zeitraums

Beabsichtigt der Vermieter von Mietwohnungen diese in Eigen­tums­woh­nungen umzuwandeln, so berechtigt dies für sich genommen kein Besich­ti­gungsrecht. Zudem hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, eine Wohnung innerhalb eines kurzen Zeitraums wiederholt zu besichtigen. Dies hat das Amtsgericht Lübeck entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Mann erwarb im Januar 1992 ein Wohnhaus. Er beabsichtigte nachfolgend aus den Mietwohnungen Eigen­tums­woh­nungen zumachen. Er verlangte daher Zutritt zu den Wohnungen, um diese besichtigen zu können. Die Mieter einer Wohnung verweigerten dem Vermieter mit der Begründung den Zutritt, dass dieser die Räume bereits kurzvorher besichtigt hatte. Aufgrund der Weigerung erhob der Vermieter Klage.

Vermieter stand kein Besich­ti­gungsrecht zu

Das Amtsgericht Lübeck entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Recht zur Besichtigung der Wohnung zugestanden. Ohne vertragliche Vereinbarung habe ein Vermieter ausnahmsweise nur dann ein Zutrittsrecht, wenn dies erforderlich sei, um seine Pflichten zu erfüllen und seine Rechte wahrzunehmen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Absicht Eigen­tums­woh­nungen zu schaffen, sei nicht geeignet, ein Besich­ti­gungsrecht zu begründen.

Besich­ti­gungsrecht nur in angemessenen Zeitabständen

Darüber hinaus stehe dem Vermieter das Besich­ti­gungsrecht nur in angemessen Zeitabständen zur Verfügung, so das Amtsgericht weiter. Teilweise werde ein zeitlicher Abstand von zwei Jahren verlangt. Der Vermieter dürfe daher von seinem Zutrittsrecht nicht übermäßig Gebrauch machen. Danach habe der Vermieter hier keinen Anspruch auf erneute Besichtigung der Wohnung gehabt. Den Mietern sei es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten gewesen, dem Vermieter innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums mehrfach den Zutritt zur Wohnung zu gewähren.

Quelle: Amtsgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 1993, 344/rb)

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