Dokument-Nr. 26750
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- WuM 2018, 720Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 720
Amtsgericht Ludwigsburg Urteil17.05.2018
Kein Einbehalt eines Sicherheitszuschlags von Mietkaution nach Mietvertragsende bei Verbrauchsermittlung noch offener Betriebskosten aufgrund vorhandener AblesewerteVerbrauchsermittlung und Vergleich mit früherer Abrechnung ergibt zuverlässig zu erwartenden Nachzahlungsbetrag
Zwar darf ein Vermieter nach Mietvertragsende wegen noch offener Nebenkostenabrechnungen einen Sicherheitszuschlag von der Mietkaution einbehalten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ihm die Ablesewerte der noch zu fertigenden Abrechnung zur Verfügung stehen und er somit mittels Vergleichs einer früheren Abrechnung zuverlässig den zu erwartenden Nachzahlungsbetrag ermitteln kann. In diesem Fall erstreckt sich der Einbehalt nur auf den zu erwartenden Nachzahlungsbetrag. Dies hat das Amtsgericht Ludwigsburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall behielten die Vermieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses im April 2017 von der geleisteten Mietkaution in Höhe von 1.400 EUR 700 EUR wegen der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 ein. Damit war der Mieter jedoch nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass die Abrechnung 2016 einen Nachzahlungsbetrag von 18,73 EUR ergab. Die Vermieter dürfen daher nur 20 EUR einbehalten. Die Vermieter rechtfertigten den Einbehalt der 700 EUR damit, dass der Nachzahlungsbetrag möglicherweise diesmal höher ausfallen könnte. Dem Mieter interessierte dies nicht und erhob daher Klage auf Zahlung von 680 EUR.
Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution
Das Amtsgericht Ludwigsburg entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe ein Anspruch auf Auszahlung von 680 EUR zu. Wegen der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung und ausgehend vom Nachzahlungsbetrag aus der Abrechnung 2016 dürfen die Vermieter 20 EUR von der Mietkaution einbehalten.
Kein Sicherheitszuschlag aufgrund zuverlässiger Ermittlung des zu erwartenden Nachzahlungsbetrags
Da die Kaution eine Sicherungsfunktion aufweise und auch unvorhersehbare Veränderungen absichern solle, so das Amtsgericht, sei dem Vermieter grundsätzlich ein ausreichender Sicherheitszuschlag zuzugestehen. Ein solcher Zuschlag sei hier aber nicht erforderlich gewesen, da ein Sicherungsbedürfnis aufgrund dessen, dass den Vermietern die Ablesewerte der noch zu fertigenden Abrechnung zur Verfügung standen, nicht bestanden habe. Die Vermieter haben den Verbrauch ermitteln und mit der vorherigen Abrechnung vergleichen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2018
Quelle: Amtsgericht Ludwigsburg, ra-online (zt/WuM 2018, 720/rb)
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