18.10.2024
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Dokument-Nr. 26750

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Urteil17.05.2018Amtsgericht Ludwigsburg1 C 351/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 720Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 720
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Ludwigsburg Urteil17.05.2018

Kein Einbehalt eines Sicher­heits­zuschlags von Mietkaution nach Mietver­tragsende bei Ver­brauchs­ermittlung noch offener Betriebskosten aufgrund vorhandener AblesewerteVerbrauch­s­er­mittlung und Vergleich mit früherer Abrechnung ergibt zuverlässig zu erwartenden Nachzah­lungs­betrag

Zwar darf ein Vermieter nach Mietver­tragsende wegen noch offener Neben­kosten­abrechnungen einen Sicher­heits­zu­schlag von der Mietkaution einbehalten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ihm die Ablesewerte der noch zu fertigenden Abrechnung zur Verfügung stehen und er somit mittels Vergleichs einer früheren Abrechnung zuverlässig den zu erwartenden Nachzah­lungs­betrag ermitteln kann. In diesem Fall erstreckt sich der Einbehalt nur auf den zu erwartenden Nachzah­lungs­betrag. Dies hat das Amtsgericht Ludwigsburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall behielten die Vermieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietver­hält­nisses im April 2017 von der geleisteten Mietkaution in Höhe von 1.400 EUR 700 EUR wegen der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 ein. Damit war der Mieter jedoch nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass die Abrechnung 2016 einen Nachzah­lungs­betrag von 18,73 EUR ergab. Die Vermieter dürfen daher nur 20 EUR einbehalten. Die Vermieter rechtfertigten den Einbehalt der 700 EUR damit, dass der Nachzah­lungs­betrag möglicherweise diesmal höher ausfallen könnte. Dem Mieter interessierte dies nicht und erhob daher Klage auf Zahlung von 680 EUR.

Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution

Das Amtsgericht Ludwigsburg entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe ein Anspruch auf Auszahlung von 680 EUR zu. Wegen der noch ausstehenden Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung und ausgehend vom Nachzah­lungs­betrag aus der Abrechnung 2016 dürfen die Vermieter 20 EUR von der Mietkaution einbehalten.

Kein Sicher­heits­zu­schlag aufgrund zuverlässiger Ermittlung des zu erwartenden Nachzah­lungs­betrags

Da die Kaution eine Siche­rungs­funktion aufweise und auch unvorhersehbare Veränderungen absichern solle, so das Amtsgericht, sei dem Vermieter grundsätzlich ein ausreichender Sicher­heits­zu­schlag zuzugestehen. Ein solcher Zuschlag sei hier aber nicht erforderlich gewesen, da ein Siche­rungs­be­dürfnis aufgrund dessen, dass den Vermietern die Ablesewerte der noch zu fertigenden Abrechnung zur Verfügung standen, nicht bestanden habe. Die Vermieter haben den Verbrauch ermitteln und mit der vorherigen Abrechnung vergleichen können.

Quelle: Amtsgericht Ludwigsburg, ra-online (zt/WuM 2018, 720/rb)

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