21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28271

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Urteil01.10.2019Amtsgericht Lingen4 C 460/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 736Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 736
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Amtsgericht Lingen Urteil01.10.2019

Keine Schadens­ersatz­pflicht des Wohnungsmieters wegen Lackschäden am Heizungskörper nach Anbringung eines Handtuch­trocknersAbnutzung der Lackierung durch monatliche Mietzahlungen abgegolten

Kommt es zu Lackschäden an einem Heizungskörper, weil der Wohnungsmieter an dem Heizkörper einen Handtuch­trockner befestigt, so stellt dies einen vertragsgemäßen Gebrauch dar. Eine Schadens­ersatz­pflicht des Mieters besteht daher gemäß § 538 BGB nicht. Vielmehr ist die Abnutzung der Lackierung durch die monatlichen Mietzahlungen abgegolten. Dies hat das Amtsgericht Lingen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein Wohnungsmieter Schadensersatz zahlen, weil er an einem Heizkörper einen Handtuchtrockner angebracht hatte und dadurch Lackschäden am Heizkörper entstanden waren. Da sich der Mieter weigerte, dem nachzukommen, erhob der Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Lackschäden am Heizkörper

Das Amtsgericht Lingen entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Lackschäden am Heizkörper zu. Das Anbringen einer Halterung an einen Heizkörper überschreite nicht den vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 538 BGB. Vielmehr sei die Abnutzung der Lackierung infolge des Gebrauchs des Handtuch­trockners mit den monatlichen Mietzahlungen abgegolten.

Quelle: Amtsgericht Lingen, ra-online (WuM 2019, 736/rb)

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