21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32733

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Urteil13.07.2022Amtsgericht Leipzig134 C 5827/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 32Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 32
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Amtsgericht Leipzig Urteil13.07.2022

Nach 22 Uhr kann Mieter ohne vorherige Rücksprache mit Vermieter Schlüs­sel­not­dienst mit Notöffnung und Schloss­aus­tausch beauftragenMit Erreichbarkeit des Vermieters nach 22 Uhr muss Mieter nicht rechnen

Nach 22 Uhr kann ein Wohnungsmieter ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter einen Schlüs­sel­not­dienst mit einer Notöffnung und einem Schlossaustauch beauftragen. Denn mit einer Erreichbarkeit des Vermieters um diese Zeit muss ein Mieter grundsätzlich nicht rechnen. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von Juni bis Dezember 2021 musste die Mieterin einer Wohnung in Leipzig sechsmal in der Nachtzeit feststellen, dass die Wohnungstür durch Leim verklebt war. Sie beauftragte aufgrund dessen jedes Mal einen Schlüsselnotdienst mit einer Notöffnung und einem Schloss­aus­tausch. Die Mieterin informierte den Vermieter über die Probleme und verlangte schließlich die Kosten des Schlüs­sel­not­dienstes erstattet.

Anspruch auf Erstattung der Kosten für Beauftragung des Schlüs­sel­not­dienstes

Das Amtsgericht Leipzig entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 536 a BGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung des Schlüs­sel­not­dienstes zu. Ein extremer Notfall habe vorgelegen, da die Mieterin zwingend darauf angewiesen gewesen sei, dass sie sofort in ihre Wohnung reinkommt. Es sei einem Mieter nicht zumutbar, die Nacht woanders zu verbringen oder vor der Wohnungstür zu warten, bis der Vermieter reagieren kann.

Mit Erreichbarkeit des Vermieters nach 22 Uhr muss Mieter nicht rechnen

Ein Mieter könne in den Nachstunden nach 22 Uhr bzw. in den frühen Morgenstunden grundsätzlich nicht erwarten, so das Amtsgericht weiter, dass der Vermieter erreichbar ist und über einen Schlüs­sel­not­dienst verfügt, der sofort in den Nachtstunden tätig werden kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Vermieter zuvor nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er Tag und Nacht für seine Mieter erreichbar ist und die Möglichkeit einer sofortigen von ihm veranlassten Reparatur besteht. So lag der Fall hier nicht.

Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2023, 32/rb)

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