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Dokument-Nr. 21498

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Urteil14.08.2003Amtsgericht Leipzig11 C 4919/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2004, 120Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2004, Seite: 120
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Leipzig Urteil14.08.2003

Reparatur eines Rollla­den­kastens fällt nicht in Anwen­dungs­bereich der Klein­reparatur­klauselKosten­tragungs­pflicht besteht für Bedien­vor­rich­tungen für Roll- und Fensterläden

Die Kosten für die Reparatur eines Rollla­den­kastens müssen nicht die Mieter tragen, da eine solche Reparatur nicht unter die Klein­reparatur­klausel fällt. Eine Kosten­tragungs­pflicht besteht lediglich bei der Reparatur der Bedien­vor­rich­tungen für Roll- und Fensterläden. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bemängelten die Mieter einer Wohnung im Januar 2002, dass die Jalousien fehlerhaft schließen würden. Die Hausverwaltung beauftragte daraufhin eine Reparatur, bei der der Jalousiekasten montiert und repariert wurde. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 72 Euro verlangte der Vermieter mit dem Hinweis auf eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag von seinen Mietern ersetzt. Da sich diese weigerten für die Reparaturkosten aufzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten

Das Amtsgericht Leipzig entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur des Jalousiekastens zugestanden. Denn dabei habe es sich nicht um eine kleine Instandhaltung an den Bedien­vor­rich­tungen für Roll- und Fensterläden gehandelt, sondern um die Reparatur des Rollkastens selbst. Diese unterfalle nicht einer Klein­re­pa­ra­tur­klausel.

Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)

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