Amtsgericht Leipzig Urteil14.08.2003
Reparatur eines Rollladenkastens fällt nicht in Anwendungsbereich der KleinreparaturklauselKostentragungspflicht besteht für Bedienvorrichtungen für Roll- und Fensterläden
Die Kosten für die Reparatur eines Rollladenkastens müssen nicht die Mieter tragen, da eine solche Reparatur nicht unter die Kleinreparaturklausel fällt. Eine Kostentragungspflicht besteht lediglich bei der Reparatur der Bedienvorrichtungen für Roll- und Fensterläden. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bemängelten die Mieter einer Wohnung im Januar 2002, dass die Jalousien fehlerhaft schließen würden. Die Hausverwaltung beauftragte daraufhin eine Reparatur, bei der der Jalousiekasten montiert und repariert wurde. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 72 Euro verlangte der Vermieter mit dem Hinweis auf eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag von seinen Mietern ersetzt. Da sich diese weigerten für die Reparaturkosten aufzukommen, kam der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten
Das Amtsgericht Leipzig entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur des Jalousiekastens zugestanden. Denn dabei habe es sich nicht um eine kleine Instandhaltung an den Bedienvorrichtungen für Roll- und Fensterläden gehandelt, sondern um die Reparatur des Rollkastens selbst. Diese unterfalle nicht einer Kleinreparaturklausel.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2015
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)