23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24509

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Urteil22.07.1987Amtsgericht Landau3 C 368/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 52Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 52
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Amtsgericht Landau Urteil22.07.1987

Schafft Vermieter keine zumutbare Abstell­mög­lichkeit für Kinderwagen kann er sich nicht auf Abstellverbot berufenTransport eines Kinderwagens ins 2. Obergeschoss für Mutter unzumutbar

Schafft ein Vermieter keine zumutbare Abstell­mög­lichkeit für einen Kinderwagen, kann er sich nicht auf ein mietver­trag­liches Verbot des Abstellens berufen, wenn ein Kinderwagen an einer Stelle steht, an der es zu keiner Behinderung kommt. Einer Mutter ist es nicht zuzumuten einen Kinderwagen in das 2. Obergeschoss zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Landau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte eine Wohnungs­mieterin ihren Kinderwagen in einer Treppennische abzustellen. Diese war jedoch durch einen Blumentopf mit einem Farn besetzt. Der ebenfalls im Haus lebende Vermieter weigerte sich den Blumentopf zu entfernen, da dieser seiner Meinung nach der Verschönerung des Hausflurs diene. Zudem verwies er auf das mietver­tragliche Verbot des Abstellens von Kinderwagen im Hausflur. Die Mieterin könne den Kinderwagen entweder in ihrer Wohnung oder im Keller abstellen, so der Vermieter. Dies hielt die Mieterin für unzumutbar. Denn zum einen lag ihre Wohnung im 2. Obergeschoss und zum anderen war der Keller nur über eine steile, leicht ausgetretene Treppe zu erreichen. Sie beantragte schließlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Anspruch auf Abstellen des Kinderwagens in der Nische

Das Amtsgericht Landau entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie könne im Wege einer einstweiligen Verfügung von ihrem Vermieter verlangen, dass sie vorerst ihren Kinderwagen in der Nische abstellen darf.

Unzumutbarer Transport des Kinderwagens ins 2. Obergeschoss oder in den Keller

Es sei für die Mieterin nach Ansicht des Amtsgerichts unzumutbar, den Kinderwagen in das 2. Obergeschoss oder in den Keller zu tragen. Obwohl er ausein­an­der­nehmbar war, sei zumindest das Fahrgestell des Kinderwagens so schwer, dass für eine Frau ein solcher Transport anstrengend sei. Zudem fehle es bei einem solch umständlichen Transport an der notwendigen Aufsicht über das Kind. Der Weg über die Kellertreppe sei wegen ihrer Beschaffenheit gefährlich. Es bestehe die Gefahr eines Sturzes.

Berufen auf Abstellverbot rechts­miss­bräuchlich

Es sei zwar zutreffend, so das Amtsgericht, dass das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur verboten war. Die daraus folgende forma­l­rechtliche Position dürfe der Vermieter jedoch nicht ausnutzen, wenn er nicht anderweitig einen geeigneten, in zumutbarer Weise zugänglichen Platz schaffe, an dem ein Kinderwagen abgestellt werden könne. Jeder Vermieter müsse sich darauf einrichten, dass Kinder in seinem Haus aufgezogen werden, wenn er nicht bewusst ein Altersheim betreibe. Es sei daher rechts­miss­bräuchlich, wenn ein Vermieter das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur an Stellen verbiete, an denen der Durchgang nicht behindert ist, ohne zugleich andere zumutbare Abstell­mög­lich­keiten schaffe.

Quelle: Amtsgericht Landau, ra-online (zt/WuM 1988, 52/rb)

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