Amtsgericht Königstein im Taunus Urteil10.11.1995
Schnarchende Reiseteilnehmer rechtfertigen ReisepreisminderungÜbernachtung im Doppel- bzw. Dreibettzimmer trotz gebuchten Einzelzimmers
Wer während einer Reise trotz gebuchten Einzelzimmers an vier Nächten in einem Doppel- bzw. Dreibettzimmer schlafen muss und deshalb schnarchenden Reiseteilnehmern ausgesetzt ist, kann den Reisepreis mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Königstein hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall buchte ein Mann für eine sechzehntägige Amazonasrundreise für die Übernachtungen jeweils ein Einzelzimmer. Dennoch musste er an vier Tagen in einem Zwei- bzw. Dreibettzimmer zusammen mit weiteren Mitreisenden übernachten von denen erhebliche Schnarchgeräusche ausgingen. Aufgrund dessen konnte er nicht schlafen. Er verlangte daher die Minderung des Reisepreises sowie ein Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.
Anspruch auf Reisepreisminderung bestand
Aus Sicht des Amtsgerichts Königstein habe dem Reisenden ein Anspruch auf Reisepreisminderung zugestanden (§ 651 d BGB). Ein erhebliches Schnarchen von Mitreisenden in einem Mehrbettzimmer stelle dann eine Lärmbelästigung und einen Reisemangel dar, wenn der hiervon gestörte Reisende ein Einzelzimmer gebucht hat, er dann aber gezwungen sei, mit weiteren Mitreisenden in einem Doppel- oder Dreibettzimmer zu übernachten.
Minderung von 25 % angemessen
Die Höhe des Minderungsanspruches richte sich grundsätzlich nach dem Gesamtpreis und der Dauer der Beeinträchtigung, so das Amtsgericht weiter. Bei einem Gesamtreisepreis von 5640 DM und einer Reisedauer von sechzehn Tagen habe sich ein Gesamtgrundtagespreis von 352,50 DM ergeben. Der Gesamtgrundtagespreis sei daher aufgrund des erheblichen Schnarchens der Mitreisenden an vier Nächten um 25 % zu mindern gewesen. Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit bestand nicht. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht bestanden. Da nur eine Beeinträchtigung an vier der sechzehn Tage vorgelegen habe, habe es an der erforderlichen Erheblichkeit der Beeinträchtigung gefehlt (vgl. § 651 f Abs. 2 BGB).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2013
Quelle: Amtsgericht Königstein, ra-online (vt/rb)