21.11.2024
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Dokument-Nr. 13973

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Urteil10.11.1995Amtsgericht Königstein im Taunus22 C 139/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1996, 178Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1996, Seite: 178
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Königstein im Taunus Urteil10.11.1995

Schnarchende Reiseteilnehmer rechtfertigen Reise­preis­min­derungÜbernachtung im Doppel- bzw. Dreibettzimmer trotz gebuchten Einzelzimmers

Wer während einer Reise trotz gebuchten Einzelzimmers an vier Nächten in einem Doppel- bzw. Dreibettzimmer schlafen muss und deshalb schnarchenden Reise­teil­nehmern ausgesetzt ist, kann den Reisepreis mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Königstein hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall buchte ein Mann für eine sechzehntägige Amazo­nas­rundreise für die Übernachtungen jeweils ein Einzelzimmer. Dennoch musste er an vier Tagen in einem Zwei- bzw. Dreibettzimmer zusammen mit weiteren Mitreisenden übernachten von denen erhebliche Schna­r­ch­ge­räusche ausgingen. Aufgrund dessen konnte er nicht schlafen. Er verlangte daher die Minderung des Reisepreises sowie ein Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung bestand

Aus Sicht des Amtsgerichts Königstein habe dem Reisenden ein Anspruch auf Reisepreisminderung zugestanden (§ 651 d BGB). Ein erhebliches Schnarchen von Mitreisenden in einem Mehrbettzimmer stelle dann eine Lärmbelästigung und einen Reisemangel dar, wenn der hiervon gestörte Reisende ein Einzelzimmer gebucht hat, er dann aber gezwungen sei, mit weiteren Mitreisenden in einem Doppel- oder Dreibettzimmer zu übernachten.

Minderung von 25 % angemessen

Die Höhe des Minde­rungs­an­spruches richte sich grundsätzlich nach dem Gesamtpreis und der Dauer der Beein­träch­tigung, so das Amtsgericht weiter. Bei einem Gesam­t­rei­sepreis von 5640 DM und einer Reisedauer von sechzehn Tagen habe sich ein Gesamt­grund­ta­gespreis von 352,50 DM ergeben. Der Gesamt­grund­ta­gespreis sei daher aufgrund des erheblichen Schnarchens der Mitreisenden an vier Nächten um 25 % zu mindern gewesen. Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit bestand nicht. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht bestanden. Da nur eine Beein­träch­tigung an vier der sechzehn Tage vorgelegen habe, habe es an der erforderlichen Erheblichkeit der Beein­träch­tigung gefehlt (vgl. § 651 f Abs. 2 BGB).

Quelle: Amtsgericht Königstein, ra-online (vt/rb)

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