21.11.2024
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Urteil02.02.2017Amtsgericht Königs Wusterhausen4 C 1350/16 (2)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 826Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 826
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Königs Wusterhausen Urteil02.02.2017

Keine Ent­schädi­gungs­zahlung bei Flugan­nul­lierung aufgrund durch Eurocontrol veranlasster Flugstreichung wegen Fluglot­sen­streiksFlugge­sell­schaft kann sich auf außer­ge­wöhnliche Umstände berufen

Veranlasst Eurocontrol wegen eines Fluglot­sen­streiks die Streichung von Flügen und annulliert daraufhin eine Flugge­sell­schaft Flüge, so hat ein davon betroffener Fluggast kein Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO). Die Flugge­sell­schaft kann sich erfolgreich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen eines Streiks der französischen Fluglotsen verlangte die Organisation zur zentralen Koordination der Luftver­kehr­s­kon­trolle in Europa (Eurocontrol) von allen Flugge­sell­schaften am 25. Januar 2016, dass am 26. Januar 2016 20 % aller Flüge zu streichen sind, bei denen ein Überflug französischen Luftraums erfolgen sollte. Von dieser Flugstreichung war auch ein Flug von Berlin-Schönefeld nach Palma de Mallorca betroffen. Die Flugge­sell­schaft annullierte diesen Flug. Zwei davon betroffene Fluggäste beanspruchten aufgrund dessen von der Flugge­sell­schaft eine Ausgleichszahlung. Da sich die Flugge­sell­schaft aber auf außer­ge­wöhnliche Umstände berief und daher eine Zahlung verweigerte, erhoben die beiden Fluggäste Klage.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Flugan­nul­lierung

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied gegen die Kläger. Ihnen habe kein Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung wegen der Flugannullierung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zugestanden. Die Beklagte habe sich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen dürfen.

Von Eurocontrol verlangte Flugstreichung begründet außer­ge­wöhn­lichen Umstand

Die von Eurocontrol verlangte Streichung von Flügen wegen des Fluglot­sen­streiks habe einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dargestellt, so das Amtsgericht. Primäre Ursache des Flugausfalls seien von außen auf den gesamten Flugbetrieb und auf die normale Tätigkeit der Luftver­kehrs­un­ter­nehmen einwirkende Umstände gewesen. Wie sonstige Ausfälle und Beein­träch­ti­gungen bei der Überwachungs- und Siche­rung­s­tä­tigkeit der Fluglotsen können die ausfa­ll­be­dingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftver­kehrs­un­ter­nehmen weder beherrscht noch beeinflusst werden.

Zumutbare Verhinderung der Flugan­nul­lierung nicht möglich

Die Beklagte habe nach Ansicht des Amtsgerichts auch alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen ergriffen, um die Flugan­nul­lierung zu verhindern. Ohnehin sei nicht ersichtlich, durch welche Maßnahmen die Beklagte die Streichung des Fluges hätte verhindern können, ohne zugleich die Flüge anderer Fluggäste annullieren zu müssen. Es sei der Beklagten jedenfalls nicht zuzumuten, für jeden denkbaren Fall zusätzliche Flugzeuge und Personal bereit zu halten.

Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (vt/rb)

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