03.12.2024
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Amtsgericht Königs Wusterhausen Urteil11.04.2012

Beleidigende Äußerungen während eines gerichtlichen Verfahrens sind zulässigAnspruch auf Schmerzensgeld besteht daher nicht

Beleidigungen, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von einem der Verfah­rens­be­tei­ligten geäußert werden, rechtfertigen keinen Schmer­zens­geldan­spruch des in seiner Ehre Verletzten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verklagte eine 24-jährige Frau ihren Vater auf Zahlung von Ausbil­dungs­un­terhalt. Sie lebte mit dem 27-jährigen Vater ihrer zwei Kinder zusammen. Während des Prozesses tätigte der Anwalt des Vaters in einem Schriftsatz folgende Äußerung: "[…] der Lebensgefährte der Antragstellerin schlicht zu faul ist zu arbeiten […]". Der Lebensgefährte holte zu diesem Zeitpunkt auf dem zweiten Bildungsweg sein Abitur nach, um damit die Voraussetzung dafür zu schaffen, seine Familie zu ernähren. Er fühlte sich durch die Äußerung des Anwalts in seiner Ehre verletzt und klagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 500 €.

Rechts­schutz­be­dürfnis für die Klage fehlte

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied gegen den Lebensgefährten. Seine Klage sei wegen des fehlenden Rechts­schutz­be­dürf­nisses unzulässig gewesen. Er habe daher keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gehabt.

Ehrverletzende Äußerung lag vor

Die Äußerung des Anwalts habe nach Ansicht des Amtsgerichts den Lebensgefährten in seiner Ehre verletzt. Es habe sich nicht um eine wertneutrale Zustands­be­schreibung gehandelt. Der Prozess­be­voll­mächtigte habe dem Lebensgefährten unterstellt, durch eine ungerecht­fertigte Inanspruchnahme des Vaters seiner Lebensgefährtin an Geld zu kommen. Darin sei eine Beleidigung zu sehen.

Ehrschutz im gerichtlichen Verfahren eingeschränkt

Es sei jedoch zu beachten gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass der Ehrschutz im gerichtlichen Verfahren eingeschränkt sei. Zu Begründung führte es aus, dass das Verfahren nicht durch eine Beschränkung der Äußerungs­freiheit der Beteiligten beeinträchtigt werden solle. Dies gelte selbst dann, wenn die ehrverletzende Äußerung einen Dritten betreffe. Im Kampf um das Recht und zur Unterstützung seiner Rechtsposition könne ein Verfah­rens­be­tei­ligter auch starke und eindringliche Ausdrücke sowie sinnfällige Schlagworte benutzen. Lediglich solche Äußerungen, die in keinem sachlichen Bezug zum Rechtsstreit stehen oder leichtfertig entgegen besseren Wissens aufgestellt werden, seien unzulässig.

Äußerung war zulässig

Unter Beachtung dieser Grundsätze habe nach Auffassung des Amtsgerichts eine zulässige Äußerung vorgelegen. Zum einen habe sie in einem sachlichen Bezug zum Rechtsstreit gestanden. Denn im Rahmen des Unter­halts­ver­fahrens sei durchaus zu prüfen gewesen, ob nicht der Lebensgefährte zur Leistung von Unterhalt fähig gewesen sei. Zum anderen sei angesichts des Alters und des bisherigen Werdegangs des Lebensgefährten die Äußerung nicht leichtfertig wider besseren Wissens aufgestellt worden.

Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (vt/rb)

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