03.12.2024
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Amtsgericht Königs Wusterhausen Urteil09.04.2001

Durch vom hochspringenden Hund verursachte Lackkratzer am Auto begründen Anspruch auf SchadenersatzDurch im Fahrzeug befindlichen bellenden Hund begründetes Hochspringen unerheblich

Verursacht ein Hund durch Hochspringen Kratzer im Lack eines parkenden Fahrzeugs, so ist der Halter des Hundes zum Schadenersatz verpflichtet. Unerheblich bleibt dabei, ob der Hund durch das Bellen eines im Fahrzeug befindlichen Hundes zum Hochspringen angestachelt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Königs-Wusterhausen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2000 fühlte sich ein Hund durch das Bellen eines in einem parkenden Auto befindlichen anderen Hundes dazu angestachelt am Fahrzeug hochzuspringen. Dadurch sind am Fahrzeug Lackkratzer entstanden. Die Halterin des Fahrzeugs klagte daraufhin auf Schadenersatz. Die Halterin des Hundes verteidigte sich gegen die Klage mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug der Klägerin verbotswidrig auf dem Bürgersteig stand. Zudem sei ihr Hund durch das Bellen des im Fahrzeug befindlichen Hundes zum Hochspringen angestachelt worden. Der Klägerin sei daher zumindest ein Mitverschulden anzulasten.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Königs-Wusterhausen entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 833 Satz 1 BGB wegen der entstandenen Lackkratzer zugestanden.

Kein Mitverschulden durch Klägerin

Der Klägerin sei nach Ansicht des Amtsgerichts kein Mitverschulden anzulasten gewesen. Es sei zunächst unerheblich gewesen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug verbotswidrig auf dem Bürgersteig abgestellt hatte. Denn wäre der Hund dadurch in seinem Rechtsgefühl verletzt worden, so hätte er zwar solange Bellen dürfen bis eine Politesse kommt. Er hätte aber nicht "das Recht in die eigenen Pfoten nehmen dürfen". Auch das Zurücklassen des Hundes im Wagen sei unbeachtlich gewesen. Denn wird durch das Gebell eines im Innenraum eines Fahrzeugs befindlichen Hundes ein anderer Hund zum Hochspringen angestachelt, so verwirkliche sich dadurch das Tierhalterisiko des im Freien befindlichen Hundes.

Quelle: Amtsgericht Königs-Wusterhausen, ra-online (vt/rb)

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