21.11.2024
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Amtsgericht Köln Urteil14.03.2013

Unbenutzbarkeit eines etwa 1,25 qm großen Balkons rechtfertigt Mietminderung von 5 %Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch sowohl im Sommer als auch im Winter aufgehoben

Wird die Nutzung eines Balkons bau­ordnungs­rechtlich untersagt, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 5 %. Dies gilt auch dann, wenn der Balkon nur 1,25 qm groß ist. Zudem ist die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch sowohl im Sommer als auch im Winter aufgehoben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da das Bauaufsichtsamt die Nutzung des Balkons aufgrund dessen Baufälligkeit untersagt hatte. Die Vermieter erkannten das Minderungsrecht nicht an. Sie führten an, dass es sich um einen unerheblichen Mangel gehandelt habe, da der Balkon lediglich 1,25 qm groß war. Zudem sei dem Balkon im Winter kein Wohnwert zugekommen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung wegen Unbenutzbarkeit des Balkons

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Er habe seine Miete aufgrund der Unbenutzbarkeit des Balkons um 5 % mindern dürfen. Denn durch die Sperrung des Balkons sei dessen Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben worden.

Unerheblicher Mangel lag nicht vor

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe zudem kein unerheblicher Mangel vorgelegen (vgl. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB). Da der Mieter im dritten Stock einer Großstadt wohnte, sei dem kleinen Balkon ein nicht unbedeutender Wohnwert zugekommen. So hätten zum Beispiel zwei Personen dort verweilen können. Ferner habe der Balkon als Abstellfläche genutzt werden können. Ohnehin sei ein baufälliger Balkon, für den bauord­nungs­rechtlich ein Betre­tungs­verbot existiert, nicht als unerheblicher Mangel einzustufen.

Balkon kommt auch im Winter Wohnwert zu

Darüber hinaus komme nach Ansicht des Amtsgerichts einem Balkon auch im Winter einen Wohnwert zu. Denn er könne in dieser Jahreszeit als Abstellfläche, zum Kühlen von Getränken oder zur Erholung genutzt werden.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2015, 117/rb)

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