23.11.2024
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Amtsgericht Köln Urteil10.02.2022

Keine Vertrags­an­passung wegen coronabedingter Gewer­be­schließung bei Verlusten des GewerbemietersVermieter ist Vertrags­an­passung nicht zumutbar

Muss ein Gewerbemieter aufgrund der Corona-Pandemie sein Gewerbe schließen, so besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf eine Vertrags­an­passung gemäß § 313 BGB, wenn der Mieter bereits vor der Pandemie Verluste erwirtschaftete. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von November 2020 bis Juni 2021 musste ein Gewerbemieter in Nordrhein-Westfalen seine Gaststätte aufgrund behördlicher Anordnung infolge der Corona-Pandemie schließen. Der Mieter beanspruchte deswegen von der Vermieterin eine Reduzierung der Miete um 2/3. Dem widersprach die Vermieterin. Sie verwies darauf, dass der Mieter bereits vor der Pandemie Verluste erwirtschaftete. Ihr sei eine Beteiligung an dem Verlustgeschäft nicht zuzumuten. Die Vermieterin klagte schließlich auf Zahlung der vollständigen Miete.

Anspruch auf vollständige Mietzahlung

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der vollständigen Miete zu. Grundsätzlich könne zwar bei einer behördlich angeordneten Gewer­be­schließung infolge der Corona-Pandemie eine gleichmäßige Belastung von Mieter und Vermieter gerechtfertigt sein. Eine solche Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB sei hier der Vermieterin aber nicht zuzumuten.

Vermieter ist Beteiligung an Verlustgeschäft unzumutbar

Dies folge aus Sicht des Amtsgerichts aus dem Umstand, dass die Gaststätte des Mieters auch ohne Ansehung der Corona-Pandemie und der dadurch bedingten Einschränkungen als nicht wirtschaftlich darstellte. Eine Vertrags­an­passung sei für einen Vermieter nur zumutbar, wenn sie das wirtschaftliche Überleben des Mieters sicherstelle. Der Betrieb müsse wettbe­wer­bsfähig und in der Lage sein, Gewinne zu erzielen. Dies sei hier nicht gegeben. Habe ein Mieter Verluste eingefahren, müsse er diese auch dann alleine tragen, wenn sie durch die Corona-Pandemie verstärkt werde. Ein Vermieter müsse keine Vertrags­an­passung dulden, die den Weiterbetrieb eines Verlust­ge­schäfts ermöglicht.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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