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Dokument-Nr. 23521

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Urteil28.10.2015Amtsgericht Köln220 C 85/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 710Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 710
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil28.10.2015

Unwirksame Schönheits­reparatur­klausel aufgrund Arbeits­aus­führung "auf fachhand­werk­lichem Niveau"Fach­handwerker­klausel stellt unangemessene Benachteiligung des Mieters dar

Regelt eine Schönheits­reparatur­klausel, dass die Arbeiten "auf fachhand­werk­lichem Niveau" ausgeführt werden müssen, so ist sie unwirksam. Denn eine solche einer Fach­handwerker­klausel vergleichbare Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung entsprechend einer Regelung im Mietvertrag die Schön­heits­re­pa­raturen "auf fachhand­werk­lichen Niveau" ausführen. Der Mieter hielt dies für unzulässig. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Unwirksamkeit der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser sei unangemessen benachteiligt worden, weil er eigene Arbeiten "auf fachhand­werk­lichen Niveau" habe ausführen sollen. Da ein Mieter in der Regel selbst über keine fachhand­werk­lichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, werde er gezwungen Fachkräfte einzuschalten. Die Regelung habe daher einer Fachhandwerkerklausel gleich gestanden und sei somit unwirksam gewesen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2016, 710/rb)

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